Ab dem 01.07.2025 gilt bis auf Weiteres für neu eröffnete Tagesgeldkonten der Aktionszinssatz von 3,00 % p. a. für 1 Monat auf Guthaben bis 10.000.000 Euro. Der Aktionszins startet für Sie automatisch einen Tag nach der Eröffnung und
endet nach Ablauf von 1 Monat.
Tagesgeld Aktionszins für 3 Monate (Bestandskunden)
Zwischen dem 01.07.2025 und dem 25.07.2025 gilt für Tagesgeldkonten von Bestandskunden der Aktionszinssatz in Höhe von 1,00 % p. a. für 3 Monate für Neuanlagen ab mind. 5.000 €.
Zum 01.07.2025 wird die FNZ Bank Änderungen am Preis- und Leistungsverzeichnis vornehmen.
Hierzu schreibt die FNZ Bank:
"In den letzten Jahren sind die allgemeinen Kosten, wie in vielen anderen Bereichen, durch die Inflation weiter deutlich gestiegen. Obwohl wir auch in diesem geänderten Umfeld versuchen, unsere Preise so konstant wie möglich zu halten, sind wir nun gezwungen, die Entgelte/Margen im Preis- und Leistungsverzeichnis anzupassen."
Die Entgelte werden zum 01.07.2025 angepasst!
Welche Änderungen werden konkret vorgenommen?
Depotführungsentgelt für das Investmentdepot mit Konto flex
Preismodell flex basic: Erhöhung von 6,25 € auf 6,50 € pro Quartal
Preismodell flex select: Erhöhung von 10,00 € auf 10,50 € pro Quartal
Preismodell flex standard: Erhöhung von 13,25 € auf 14,00 € pro Quartal
Depotführungsentgelt für das Investmentdepot ohne Konto flex
Preismodell select mit Online-Transaktion: Erhöhung von 11,25 € auf 12,50 € pro Quartal
Preismodell select ohne Online-Transaktion: Erhöhung von 16,25 € auf 17,50 € pro Quartal
Preismodell standard mit Online-Transaktion: Erhöhung von 13,25 € auf 15,00 € pro Quartal
Preismodell standard ohne Online-Transaktion: Erhöhung von 18,75 € auf 20,00 € pro Quartal
Ferner passt die FNZ Bank die Devisenkursmarge auf 0,60 % (vorher 0,45 %) an. Diese ist relevant, sofern der Fonds in einer anderen Währung aufgelegt ist als in Euro.
Die Transaktionsentgelte erhöht die FNZ Bank für schriftlich beauftragte Transaktionen von i.d.R. 5,00 Euro auf 8,00 Euro.
Die genannten Preise sind inkl. gesetzlicher MwSt.
Um die Bedingungsänderung wirksam umzusetzen, muss jeder Kunde aktiv seine Zustimmung erteilen.
Den Versand bzw. das Einstellen der Anschreiben in den Onlinepostkorb wird die FNZ Bank ab der Kalenderwoche 15 vornehmen. Die Bereitstellung wird voraussichtlich im Laufe des April abschließen.
Kunden ohne Onlinepostkorb erhalten das Anschreiben postalisch. Das Anschreiben enthält i.d.R. für diese Kunden einen QR-Code, der vom Kunden eingescannt und der Zustimmungsprozess somit einfach und unkompliziert digital vorgenommen werden kann.
Für Kunden mit Onlinepostkorb wird das Anschreiben ausschließlich in den Onlinepostkorb eingestellt. Diese Kunden erhalten keinen QR-Code. Der Zustimmungsprozess ist direkt im Onlineportal eingebunden und kann nach dem Login über ein separates Pop-up-Fenster oder über die Startseite aufgerufen werden. Das Pop-up-Fenster kann vom Kunden übersteuert werden, erscheint aber immer wieder nach dem Login bis der Zustimmungsprozess durchlaufen wurde. Die Zustimmung ist ebenfalls über die mobile App möglich. Das vorgedruckte und unterschriebene Zustimmungsformular kann auch per E-Mail an zustimmung@fnz.de oder per FAX an 089/3090374682 gesendet werden.
Im Zeitraum 20.01.-31.01.2025 wird die FNZ Bank bei den Anlegern die Vorabpauschale erheben.
Der Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2024 wurde auf 2,29% festgesetzt. Da gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG nur 70 % davon anzusetzen sind, beträgt der maßgebende Zinssatz 1,60%.
Wann ist eine Vorabpauschale nicht zu berücksichtigen?
Sie müssen keine Vorabpauschale entrichten wenn,
der FNZ Bank ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind in Ihrem Depot bei der FNZ Bank (nur im Privatvermögen)
eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung bei der FNZ Bank eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)
Wie wird die Vorabpauschale erhoben?
Im Zeitraum 20.01.-31.01.2025 wird die FNZ Bank die Vorabpauschalen zu Lasten der betreffenden Depotpositionen mittels Stückeverkauf gemäß AGB der FNZ Bank verbuchen.
Das bedeutet für Sie, es werden Fondsanteile verkauft!
Fallen für die Abführung der Vorabpauschale bei einem Stückeverkauf Steuern an?
Ja, bei einem Stückeverkauf wird der Betrag für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale durch einen Stückeverkauf der Fondsanteile zur Verfügung gestellt.
Bei einem Verkauf der Fondsanteile werden die bisher vom Kunden bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufserlös wieder abgezogen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Kann ich die Vorabpauschale auch von meinem Konto abbuchen lassen?
Alternativ zum Stückeverkauf können Sie auch eine Abrechnung über Ihr Konto flex bei der FNZ Bank veranlassen. Füllen Sie bitte hierzu das nachfolgende Formular aus
und senden Sie dieses direkt an die FNZ Bank: FNZ Bank, 80218 München.
Der Auftrag für 2025 musste bis einschließlich 16.12.2024 (Posteingang FNZ Bank) von Ihnen bei der FNZ Bank im Original eingereicht werden. Eine Hinterlegung für das Jahr aktuelle Jahr ist somit nicht mehr möglich, nur für die Folgejahre. Der Auftrag wird grundsätzlich unbefristet eingerichtet.
Eine Abrechnung über ein externes Konto ist nicht möglich.
Was passiert, wenn ein Stückeverkauf oder eine Abbuchung nicht möglich ist?
Sollte ein Stückeverkauf oder ein Kontoeinzug in Ausnahmefällen nicht möglich sein, muss im Folgejahr eine entsprechende Meldung an das Finanzamt erfolgen.
Warum wird eine Vorabpauschale erhoben?
Eine Vorabpauschale wird dann erhoben, wenn der Fonds eine positive Wertentwicklung in 2024 hatte und der Basiszinssatz positiv ist.
Die Informationen bezüglich einer positiven Wertentwicklung des Fonds wird der FNZ Bank in der 2. Kalenderwoche 2025 zur Verfügung gestellt.
Quelle: FNZ Bank Vermittler Newsletter vom 18.10.2024 und vom 20.01.2025
Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zum Jahresende 2024 und einen Ausblick auf den bevorstehenden Versand des Jahresdepotauszuges und der Jahressteuerbescheinigung.
Depoteröffnungsanträge - Termin für garantierte Eröffnung noch in 2024
Depot- und Kontoeröffnungsanträge werden noch bis einschließlich 30. Dezember 2024 von der FNZ Bank bearbeitet.
Für alle bis zum 16. Dezember 2024 eingehenden Anträge (Posteingang bei FNZ Bank) ist die Eröffnung des Depots/Kontos im Jahr 2024 gewährleistet.
Klicken Sie auf „Meine Daten“-> „Freistellungsauftrag“-> „Freistellungsauftrag ändern“.
Termine Jahresdepotauszug und Jahressteuerbescheinigung
Die Bereitstellung der Dokumente zum Jahresendversand 2024 erfolgt im Online-Postkorb bei der FNZ Bank.
Versendung Jahresdepotauszug -> voraussichtlich bis Mitte Januar 2025
Versendung Jahressteuerbescheinigung -> voraussichtlich bis April 2025
Aufgrund der umfangreichen Informationen zur Zusammensetzung der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Erträge ist die Erträgnisaufstellung bei vielen Kunden sehr beliebt. Deshalb wird die Erträgnisaufstellung auch für 2024 allen Kunden im Online-Postkorb bereitgestellt.
Zum Online Zugang gelangen Sie hier:
Depotüberträge an Drittinstitute/interne Depotüberträge
Depotüberträge an Drittinstitute (die ordnungsgemäß ausgefüllt und vollständig sind) werden in 2024 noch ausgeführt, wenn diese bis 13. Dezember 2024 bei der FNZ Bank eingegangen sind. Bei später eingehende kann eine vollumfängliche Abwicklung in 2024 nicht garantiert werden.
Interne Depotüberträge (die ordnungsgemäß ausgefüllt und vollständig sind) werden in 2024 noch ausgeführt, wenn diese bis 18. Dezember 2024 bei der FNZ Bank eingegangen sind.
Die Jahressteuerbescheinigung 2023 wird ab Ende April 2024 in den Online-Postkorb der Kunden im Online-Zugang der FNZ Bank eingestellt.
Ungefähr zwei Wochen später folgen die Erträgnisaufstellungen.
Wichtiger Hinweis für die Jahressteuerbescheinigung ab 2025
Durch das Abzugsteuerentlastungmodernisierungsgesetz wurden die Regeln zur Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung für ab 2025 erhaltene Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 S. 4 EStG geändert.
Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen nach §§ 2 S. 2 und 5 DepotG sowie
Erträge aus Teilschuldverschreibungen und Genussrechten bei Aushändigung gegen Erträgnisscheine.
Soweit einem Anleger ab 2025 die bezeichneten Kapitalerträge zufließen, kann die FNZ Bank in Zukunft eine Jahressteuerbescheinigung nur ausstellen, wenn die Steueridentifikationsnummer des Anlegers vorliegt.
Die Steueridentifikationsnummer wird der FNZ Bank i.d.R. im Depoteröffnungsantrag mitgeteilt.
Werden dort keine Angaben gemacht, versucht die FNZ Bank die Steueridentifikationsnummer bei den Finanzbehörden abzufragen. Sollte danach immer noch keine Steueridentifikationsnummer vorliegen, kann die FNZ Bank gemäß der Neuregelung für ab 2025 erhaltene bezeichnete Kapitalerträge und die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer keine Jahressteuerbescheinigung ausstellen.
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Weitergehende Informationen, insbesondere über die mit einer Investmentanlage verbundenen Risiken, können Sie dem jeweiligen Verkaufsprospekt oder den entsprechenden Basisinformationsblatt (BIB) der einzelnen Fonds,
für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit der Herausgeber nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) haftet, entnehmen. Die Verkaufsprospekte,
Basisinformationsblätter, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte können Sie bei den jeweiligen Fondsgesellschaften anfordern.
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die je nach Abrechnung der jeweiligen Kapitalanlage-/Investmentgesellschaft grundsätzlich 0,0 % bis 50 % der jährlichen Management-Fees der jeweiligen Fondsanteile beträgt.
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Die Finanzbehörden und Finanzgerichte sind bei Ihrer Rechtsanwendung autonom. Die Rechtslage einschließlich der Auffassung von Finanzbehörden und Finanzgerichten kann sich ändern.
Dies gilt ggf. mit Wirkung der Vergangenheit.
Investoren wird daher empfohlen durch steuerberatende Berufe über die steuerlichen Auswirkungen eines Investments in Fondsanteile beraten zu lassen.
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