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Nichtveranlagungs­bescheinigung bei Fonds

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StartseiteRatgeberFonds-WissenNichtveranlagungsbescheinigung

Nichtveranlagungs­bescheinigung in Kürze

Beantragung beim Finanzamt um Steuern zu sparen.
Grundfreibetrag darf nicht überschritten werden.
Rentner, Studenten oder reine Mini-Jobber profitieren besonders.
Die Gültigkeit beträgt 3 Jahre.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Die Nichtveranlagungsbescheinigung bestätigt dem Anleger, dass er sowohl

keine Einkommenssteuer an das Finanzamt abführen sowie
auch keine jährliche Einkommenssteuererklärung abgeben muss.

Beantragt werden kann die Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt. Vor allem wer hohe Kapitalerträge hat, aber insgesamt wenig verdient, kann so Steuern sparen..

Sofern die Einkünfte aus Vermögen, wie zum Beispiel Dividenden oder Zinsen plus das berufliche Einkommen, unterhalb des Grundfreibetrags für das Existenzminimum liegt, ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, sinnvoll.

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Zusammenhang von Grundfreibetrag und Sparerfreibetrag

Bei der steuerlichen Nichtveranlagung sind zwei Bemessungsgrenzen entscheidend:

Grundfreibetrag und
Sparerfreibetrag.

Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst und beträgt im Jahr 2023 10.908 Euro. Erst wenn das jährliche Gesamteinkommen diesen Betrag übersteigt, werden Steuern fällig. Vor allem bei Kindern, Studenten und Rentner liegen die Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags und können so jede Menge Steuern sparen.

Der Sparerfreibetrag spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Er beträgt pro Person bei 1.000 Euro (allein veranlagt) / 2.000 Euro (gemeinsam veranlagt) im Jahr. Sparer und Anleger die im Jahr darüber hinaus Zinseinnahmen oder andere Kapitalerträge erwirtschaften, müssen auf diese Einkünfte 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer zahlen.

Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen wird die Abgeltungssteuer im Regelfall von den Kreditinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wenn man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat, bleiben die Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro bzw 2.000 Euro pro Jahr abgeltungssteuerfrei. Aber die Kapitalertragssteuer für alle darüber liegenden Einkünfte aus Vermögen gehen direkt an den Fiskus.

Expertentipp

Der Sparerfreibetrag bezieht sich auf alle Kreditinstitute bei denen der Anleger sein Vermögen angelegt hat. Er muss daher auf alle Kreditinstitute aufgeteilt werden und darf die 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Nichtveranlagungs­bescheinigung anstelle von Rückerstattung

Wenn nunmehr ein Steuerpflichtiger zum Beispiel in einem Jahr Kapitalerträge von 1.500 Euro hat, aber zugleich mit den Gesamteinkünften unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags bleibt, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Entweder er gibt eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr ab, um für die einbehaltene Kapitalertragsteuer eine Rückerstattung zu erreichen.

Oder er hat die Alternative, im Vorfeld eine Nichtveranlagungs­bescheinigung zu beantragen. Mit ihr entfällt der direkte Kapitalertragssteuerabzug und damit auch die Notwendigkeit für die spätere Jahressteuererklärung.

Besonders Rentner, Studenten oder reine Mini-Jobber, die Geld beispielsweise in Investmentfonds oder Aktien angelegt haben, zählen zu dem Personenkreis, für die sich eine NV-Bescheinigung lohnen kann.

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Wie beantrage ich die Nichtveranlagungs­bescheinigung und wie lange ist diese gültig?

Beim Finanzamt ist der zweiseitige "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung" erhältlich.

Sobald man die für drei Jahre gültige Bescheinigung bekommen hat, muss man sie im Original bei seinem Kreditinstitut vorlegen.

In diesen Fällen ist übrigens das Erteilen eines separaten Freistellungsauftrags für den Sparerfreibetrag überflüssig. Die Bank behält die NV-Bescheinigung und zieht von den Kapitalerträgen ab sofort keine Steuern mehr ab. Sind im Kalenderjahr bereits zuvor Abgeltungssteuern einbehalten worden, werden diese von der Bank erstattet.

Sollte sich die Einkommenslage zu einem späteren Zeitpunkt durch zum Beispiel höhere Gehaltseinnahmen verändern, muss man die Nichtveranlagungs­bescheinigung bei der Bank abholen und wieder an das Finanzamt zurückgeben.

Wer bei mehreren Banken entsprechende Kapitalanlagen hat, muss natürlich bei allen Kreditinstituten die Nichtveranlagungs­bescheinigung vorlegen, um den Steuerabzug auf die Kapitalerträge zu vermeiden.

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