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Fonds und Steuern

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Welche Steuern fallen bei Fonds an?

Informieren Sie sich jetzt über die aktuelle Fondsbesteuerung in Deutschland.

Fondsbesteuerung und Investmentsteuerreform in Kürze:

Seit dem 01.01.2018 ist die neue Investmentsteuerreform in Kraft.
Vereinheitlichung der Besteuerung von inländischen und ausländischen Investmentfonds.
Einführung einer Vorabpauschale, vor allem bei thesaurierenden bzw. teilweise thesaurierenden Fonds.
Teilfreistellung für Fonds mit hohem Aktienanteil bzw. Immobilienanteil.
Freibetrag von 100.000,- € auf Kapitalerträge für vor 2009 gekaufte Investmentfonds.

Fondsbesteuerung seit 2018: Relevante Änderungen für den Anleger

Seit dem 01.01.2018 ist die neue Investmentsteuerreform in Kraft. Die Besteuerung von Erträgen bei Investmentfonds ist im Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt. Hintergrund ist die Vereinheitlichung der Fondsbesteuerung von inländischen und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften auf Fondsebene.

Sowohl ETFs als auch klassische Investmentfonds sind betroffen. Die Fondsbesteuerung soll dadurch erleichtert und "Steuerschlupflöcher" geschlossen werden. Darüber hinaus werden mit den Änderungen der Fondsbesteuerung als Nebeneffekt thesaurierende und ausschüttende Investmentfonds steuerlich weitestgehend gleichgestellt.

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Welche Auswirkungen hat die Investmentsteuerreform aus dem Jahr 2018 für die Anleger?

Weitestgehend soll sich für den Sparer in Summe finanziell kein Unterschied ergeben. Zwar fällt die Fondsbesteuerung schon auf Ebene der Fondsgesellschaft an, diese Belastung wird jedoch über Sonderregelungen "abgemildert".

Grundsätzlich sind die Erträge von Investmentfonds als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" anzusehen. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer (25 Prozent) sowie dem Solidaritätszuschlag und eventuell der Kirchensteuer.

Mit der Investmentsteuerreform aus dem Jahr 2018 wird ein sogenanntes "pauschales Besteuerungssystem" bei Publikumsfonds eingeführt.

Die Investmentsteuerreform gilt für alle erwirtschafteten Erträge ab dem 01.01.2018. Für Erträge davor, gilt nach wie vor die alte Rechtslage.

Erträge von Investmentfonds

Man kann die Erträge von Investmentfonds wie folgt unterteilen:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschale
  • Gewinn oder Verlust bei Verkauf von Fondsanteilen.

Bei Fondserträgen gilt das Zuflussprinzip. Sie sind dann zu versteuern, wenn sie bei dem Anleger als zugeflossen gelten.

Gemäß dem Zuflussprinzip gilt die Ausschüttung dann als zugeflossen,

  • wenn der Fonds diese vornimmt und
  • dem Anleger vom depotführenden Kreditinstitut gutgeschrieben wird.

Beim Verkauf von Fondsanteilen ist - analog der Ausschüttung - der realisierte Gewinn bzw. Verlust im Jahr zu versteuern/ anzusetzen, wo der Verkauf stattgefunden hat.

Darüber hinaus führt der Gesetzgeber eine sogenannte Vorabpauschale auf nicht realisierte Kursgewinne ein.

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Neuerungen durch die Steuerreform auf Fondsebene

Die Fondsbesteuerung sieht zum Beispiel vor, dass inländische und ausländische Fonds seit 2018 mit 15 % besteuert werden. Diese Besteuerung findet insbesondere Anwendung auf inländische Dividenden sowie inländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien.

Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, gibt es künftig Teilfreistellungen von Dividendenzahlungen und Veräußerungsgewinnen auf Ebene des Anlegers.
Fondskategorie Teilfreistellungssatz Teilfrei­stellungs­satz
Aktienfonds mit mind. 51 % Aktienanteil 30 %
Mischfonds mit mind. 25 % Aktienanteil 15 %
Immobilienfonds mit mind. 51 % in Immobilien 60 %
Immobilienfonds (Anlage­schwerpunkt Ausland) mit mind. 51 % ausländischer Immobilien 80 %
Sonstige Investmentfonds Keine Teil­freistellung
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Investmentsteuerreform bei Verkauf

Mit der Einführung der Investmentsteuerreform ändert sich auch die Berechnung der Steuern beim Verkauf eines Fonds.

Wurden im Laufe der Haltedauer eines Fonds Vorabpauschalen einbehalten bzw. abgeführt, werden diese beim Verkauf der Fondsanteile vollumfänglich angerechnet.

Daraus ergibt sich, dass sich während der Haltedauer eines Fonds Unterschiede ergeben. Ausschüttende und thesaurierende Fonds werden nämlich während der Haltedauer unterschiedlich steuerlich belastet. Erst beim Verkauf erfolgt eine "Angleichung".

Übergangsphase und Freibeträge ab 2018:

Der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile ("sog. Alt-Anteile"), die Privatanleger vor 2009 erworben haben, entfiel zum 31.12.2017. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen unrealisierten Kursgewinne bleiben auch zukünftig steuerfrei.

Der Gesetzgeber besteuert die ab dem 01.01.2018 entstehenden Veräußerungsgewinne, gewährt aber einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 €. Erst Gewinne, die diesen Betrag übersteigen, lösen eine Besteuerung aus.

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