Teilfreistellung bei Fonds

Bei der Teilfreistellung wird ein Teil der Erträge von der Besteuerung ausgenommen. Die Höhe ist abhängig von der Fondsart.

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Im Einzeldepot der FNZ Bank können Sie als alleiniger Depotinhaber bis zu 99 Fondspositionen verwahren.

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Teilfreistellung in Kürze:

  • Teilfreistellung ist Teil des Investmentsteuerreform-Gesetzes
  • Ausgleich für die steuerliche Vorausbelastung der Vorabpauschale
  • Je nach Fondstyp ist die Teilfreistellung unterschiedlich hoch

Was ist die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung soll die Doppelbesteuerung von Anlegern verhindern und die Steuererklärung vereinfachen. Seit dem 01.01.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft.

Die Teilfreistellung ist Teil des Investmentsteuerreform-Gesetzes.

In- und ausländische Fonds sowie ETFs (Indexfonds, die den Markt nachbilden) werden seitdem gleich behandelt und nach demselben System besteuert. inmal im Jahr wird deshalb eine Pauschale fällig. Sie wird direkt über die depotführende Bank abgerechnet.

Teilfreistellungen bieten Ausgleich

Zum Ausgleich für die steuerliche Vorausbelastung sieht das Investmentsteuerreform-Gesetz eine Entschädigung vor: die Teilfreistellung.

Dividenden und Verkaufsgewinne im In- oder Ausland sind für Anleger dementsprechend teilweise steuerfrei. Normalerweise muss auf Erträge aus Wertpapieranlagen Abgeltungsteuer gezahlt werden. Die Höhe der Teilfreistellung hängt dabei von der Art des Fonds ab. Außerdem gelten unterschiedliche Sätze für private und betriebliche Anleger.

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Teilfreistellung bei privaten Anlegern

Für private Anleger sind bei reinen Aktienfonds 30 Prozent aller Erträge steuerfrei.

Das gilt auch für Mischfonds, die mindestens 51 Prozent in Aktien investieren. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent ist die steuerfreie Pauschale auf die Erträge geringer. Sie liegt nur noch bei 15 Prozent.

Fondskategorie
Teilfrei­stellungs­satz
Aktienfonds mit mind. 51 % Aktienanteil
30 %
Mischfonds mit mind. 25 % Aktienanteil
15 %
Immobilienfonds mit mind. 51 % in Immobilien
60 %
Immobilienfonds (Anlage­schwerpunkt Ausland) mit mind. 51 % ausländischer Immobilien
80 %
Sonstige Investmentfonds
Keine Teil­freistellung

Erträge aller anderen Fonds müssen zu 100 Prozent versteuert werden. Dazu zählen Geldmarktfonds, Rentenfonds oder Mischfonds mit einem geringem Aktienanteil.

Berechnung der Vorabpauschale mit Teilfreistellung

Expertentipp

Was bedeutet die Teilfreistellung für die Steuererklärung?

Grundsätzlich haben private Anleger es dadurch einfacher. Aufgrund der Teilfreistellung müssen sie im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Eine Anrechnung der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer ist nicht mehr möglich.

Teilfreistellung und Sparerfreibetrag nutzen

Für alle Arten von Kapitalerträgen gilt der Steuerfreibetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen (2.000 Euro für Verheiratete). Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag gegeben hat, braucht Erträge aus Investmentfonds daher nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben. Bis zur entsprechenden Obergrenze fallen ohnehin keine Steuern an. Was darüber hinaus geht, errechnet die Depotbank und überweist es gleich an das Finanzamt.

Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, muss daher die Vorabpauschale über die Steuererklärung zurückholen.

Teilfreistellung bei Verkauf mit Verlust

Verliert ein Investmentfonds an Wert oder der Anleger verkauft ihn mit Verlust, ändert sich die Besteuerung nicht. Das kann für Anleger nachteilig sein. Halten sie Anteile an Aktienfonds oder ETFs, die zum Stichtag 31.12.2017, rechnerisch Gewinne gemacht haben und verkaufen sie die Anteile später mit Verlust, lässt sich der Verlust nur zum Teil auf mit früheren Gewinnen verrechnen.

Steuerbegünstigungen in Form der Teilfreistellung gelten auch für Indexfonds (ETFs), die einen kleinen Teil ihrer Kapitalbeteiligungen künstlich nachbilden. Von Teilfreistellungen ausgenommen sind dagegen sogenannte fully funded Swaps, da sie überwiegend eine künstliche Nachbildung des Marktes sind und keine oder nur in geringem Maße echte Kapitalbeteiligungen besitzen.

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Stand: 01.07.2026; Quelle: Preise bei fintego
2) Das volumenabhängige Anlage­verwaltungs­entgelt wird prozentual auf die durchschnittlichen Monat­sultimo­bestände im fintego Managed Depot berechnet und durch Anteilverkauf aus dem Depot halbjährlich durch die FNZ Bank vereinnahmt.

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FondsClever.de bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit dem Robo-Advisor Solidvest eine Vermögensverwaltung für Ihre Geldanlage an.

Solidvest konzentriert sich dabei auf die Auswahl einzelner Aktien und Anleihen. Welche Aktien und Anleihen ausgewählt werden, wird von dem Analystenteam der DJE Kapital AG festgelegt.

Dabei können Sie sich bei Solidvest für eine der fünf Anlagestrategien entscheiden. Die Anlagestrategien unterscheiden sich in der Zusammensetzung ihrer prozentualen Aufteilung von Aktien zu Anleihen. Je nach Risikoneigung investiert Solidvest bis zu 100 % in Aktien.

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Investmentsteuerreform-Gesetz

Aufgrund des Investmentsteuerreform-Gesetzes gibt es nur noch ein Steuersystem für alle Investmentfonds.

Das bedeutet, dass die Depotbank die Steuer in Form der Vorabpausschale direkt aus dem Fondsvermögen abführt.

Das Investmentsteuerreform-Gesetz hat quasi ein "Steuerschlupfloch" geschlosssen. Denn seit der Gesetzesreform erfährt das Finanzamt automatisch von Erträgen ausländischer Fonds. Vorher war der Fiskus auf die Angaben in der Steuererklärung angewiesen.

Für Dividenden sowie Mieterträge beziehungweise Gewinne aus Immobilienverkäufen inländischer Immobilien fallen rund 15 Prozent Körperschaftsteuer an.

Für Anleger wichtig: Der Bestandsschutz für vor 2009 gekaufte Fondsanteile gilt nicht mehr.

Erzielt der Anleger Veräußerungsgewinne für ehemalige Altbestände, also bei Fonds, die er vor dem 01.01.2019 gekauft hat, dann werden diese zukünftig besteuert.

Jedoch hat der Anleger die Möglichkeit, über die Steuererklärung, zum Ausgleich des Wegfalls des Bestandsschutzes, einen Freibetrag über 100.000 Euro je Steuerpflichtigen geltend zu machen.

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