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Vorabpauschale bei FondsVorteile bei FondsClever.de:
Kein Ausgabeaufschlag Keine versteckten Kosten Mit Vertrauensgarantie Die Vorabpauschale in Kürze:Versteuerung eines Mindestbetrags bei thesaurierenden Fonds. Berechnungsgrundlage ist unter anderem ein Basisertrag. Eine Teilfreistellung kann die Steuerlast der Vorabpauschale verringern. Die Vorabpauschale bei FondsDer Gesetzgeber will mit der Vorabpauschale sicherstellen, dass die Fondsanleger jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Jedoch wird sie erst dann angewendet, wenn der Fonds die entsprechenden Erträge nicht oder "aus steuerlicher Sicht nicht in hinreichender Höhe" ausschüttet. Die Vorabpauschale wird somit hauptsächlich bei thesaurierenden Fonds angewendet. Die Vorabpauschale ist wirtschaftlich betrachtet eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen.Der steuerliche Zuflusszeitpunkt ist bei der Vorabpauschale gesetzlich vorgegeben! 1) Dem Anleger wird die Vorabpauschale angerechnet, sofern er am 31. Dezember eines Kalenderjahres in den Fonds investiert ist. 2) Die Vorabpauschale gilt dem Anleger erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Beispiel:Für das Kalenderjahr 2022 gilt dem Anleger die Vorabpauschale zum 2. Januar 2023 als zugeflossen. Die Vorabpauschale ist somit für die Steuererklärung 2023 relevant. Jetzt das passende Fonds-Depot für Ihre Anlageziele finden! Die Berechnung der Vorabpauschale bei FondsDie Berechnung der Vorabpauschale bei Fonds ist oftmals nicht so einfach für den Anleger. Auch wenn der Gesetzgeber dies mit der Investmentsteuerreform beabsichtigt hatte. In der Regel übernimmt die depotführende Bank, z. B. die FNZ Bank (vormals ebase), die Berechnung und setzt die Vorabpauschale entsprechend direkt an. Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt mittels der Formel: Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten KalenderjahresDie Vorabpauschale kann nicht negativ werden!
Berechnung BasisertragDer Basisertrag soll eine risikolose Marktverzinsung widerspiegeln. Zur Berechnung des Basisertrags wird der sogenannte "Basiszins" herangezogen. Der Basiszins wird von der Bundesbank zur Jahresbeginn ermittelt und vom dem Bundesfinanzministerium der Finanzen veröffentlicht. Er entspricht der Rendite langlaufender öffentlicher Anleihen. Basisertrag = 70 % des Basiszinses (jährlich) x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen KalenderjahresFür 2023 hat die Bundesbank zum 02.01.2023 einen positiven Basiszins von 2,55 Prozent festgesetzt. Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger am 2. Januar 2024 als zugeflossen.
Bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden die vom Anleger versteuerten Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Beispiel Berechnung Vorabpauschale bei InvestmentfondsZur Berechnung des Beispiels der Vorabpauschale bei Investmentfonds ziehen wir den Basiszins für das Jahr 2023 in Höhe von 2,55 % heran. Darüber hinaus kommt keine Teilfreistellung sowie keine Ausschüttung zur Anwendung. Die Steuerlast ergibt sich aus Abgeltungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag und beträgt 26,375 %.
Die Wertsteigerung in 2023 ist höher als der Basisertrag. Ist der Basisertrag geringer als die Wertentwicklung (5,- €), wird der Basisertrag als zu versteuernde Vorabpauschale (0,8925 €) herangezogen.
Ist die Wertentwicklung der Fondsanteile geringer als der Basisertrag, dann ist die Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale. Erfolgt der Kauf der Fondsanteile unterjährig, dann vermindert sich entsprechend die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Kauft der Anleger den Fonds beispielsweise im März eines Jahres, darf er die Vorabpauschale um 2/12 kürzen. Anrechnung einer AusschüttungSofern der Fonds eine Ausschüttung vorgenommen hat, ist der Basisertrag um die Ausschüttung zu reduzieren. Die Ausschüttung beträgt 0,0225 €. Beispiel mit Ausschüttung (je Fondsanteil): Vorabpauschale = Basisertrag (0,8925 €) - Ausschüttung (0,0225 €) = 0,87 € Die Steuerlast der Ausschüttung beträgt ca. 0,01 € und die Steuerlast auf den Basisertrag beträgt ca. 0,23 €. Anrechnung einer TeilfreistellungEs gibt Investmentfonds, bei der eine Teilfreistellung angerechnet werden kann. Für die Berechnung der Teilfreistellung bzw. der Steuerlast ziehen wir das obige Beispiel einmal mit und einmal ohne Ausschüttung heran. Wir nehmen an, dass es sich bei dem Fonds um einen Aktienfonds mit mind 51 % Aktienanteil handelt. Entsprechend können wir eine Teilfreistellung von 30 % anwenden. Beispiel Vorabpauschale mit Teilfreistellung ohne Ausschüttung: Abgeltungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag x (Teilfreistellung x Basisertrag) = 26,375 % x (0,7 x 0,8925 €) = 0,1648 € (Steuerlast) Beispiel Vorabpauschale mit Teilfreistellung mit Ausschüttung: Vorabpauschale = Basisertrag (0,8925 €) - Ausschüttung (0,0225 €) = 0,87 € Vorabpauschale mit Anrechnung Teilfreistellung = 0,87 € x 0,7 = 0,61 € Abgeltungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag x Vorabpauschale inkl. Teilfreistellung = 26,375 % x 0,61 € = 0,161 € (Steuerlast) Jetzt das passende Fonds-Depot für Ihre Anlageziele finden! Keine Vorabpauschale - keine Steuern?Wenn am Anfang eines Jahres keine Vorabpauschale von den Depotbanken abzuführen ist, wie z. B. für das Jahr 2021, bedeutet das nicht, dass laufende Erträge aus thesaurierenden Fonds auch steuerfrei bleiben. Die Vorabpauschale ist nur eine pauschale Rechengröße und eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Die Anleger versteuern einen Veräußerungsgewinn beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Verkauft der Anleger daher einen thesaurierenden Investmentfonds, ist spätestens zu dem Zeitpunkt die Kapitalertragsteuer fällig. Erklärvideo zum Thema VorabpauschaleZum Thema der Berechnung der Vorabpauschale bei thesaurierenden Investmentfonds hat der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) ein Erklärvideo veröffentlicht.
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