Die Jahressteuerbescheinigung 2023 wird ab Ende April 2024 in den Online-Postkorb der Kunden im Online-Zugang der FNZ Bank eingestellt.
Ungefähr zwei Wochen später folgen die Erträgnisaufstellungen.
Wichtiger Hinweis für die Jahressteuerbescheinigung ab 2025
Durch das Abzugsteuerentlastungmodernisierungsgesetz wurden die Regeln zur Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung für ab 2025 erhaltene Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 S. 4 EStG geändert.
Dies betrifft
- inländische Dividenden girosammelverwahrter inländischer Aktien,
- Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen nach §§ 2 S. 2 und 5 DepotG sowie
- Erträge aus Teilschuldverschreibungen und Genussrechten bei Aushändigung gegen Erträgnisscheine.
Soweit einem Anleger ab 2025 die bezeichneten Kapitalerträge zufließen, kann die FNZ Bank in Zukunft eine Jahressteuerbescheinigung nur ausstellen, wenn die Steueridentifikationsnummer des Anlegers vorliegt.
Die Steueridentifikationsnummer wird der FNZ Bank i.d.R. im Depoteröffnungsantrag mitgeteilt.
Werden dort keine Angaben gemacht, versucht die FNZ Bank die Steueridentifikationsnummer bei den Finanzbehörden abzufragen. Sollte danach immer noch keine Steueridentifikationsnummer vorliegen, kann die FNZ Bank gemäß der Neuregelung für ab 2025 erhaltene bezeichnete Kapitalerträge und die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer keine Jahressteuerbescheinigung ausstellen.
Quelle: FNZ Bank Vermittlernews vom 03.04.2024