Informationen zum Jahresendversand der FNZ Bank

Die FNZ Bank stellt dem Kunden ab Ende April die steuerlichen Unterlagen, wie z. B. Jahressteuerbescheinigung ab Ende April zur Verfügung.

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Einzeldepot

Im Einzeldepot der FNZ Bank können Sie als alleiniger Depotinhaber bis zu 99 Fondspositionen verwahren.

  • Über 6.900 Fonds ohne Ausgabeaufschlag
  • Keine Depotgebühr ab 25.000 € dauerhafter Depotbestand in aktiven Fonds
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Gemeinschafts­depot

Im Gemeinschafts­depot der FNZ Bank können die beiden Depotinhaber bis zu 99 Fondspositionen verwahren.

  • Über 6.900 Fonds ohne Ausgabeaufschlag
  • Keine Depotgebühr ab 25.000 € dauerhafter Depotbestand in aktiven Fonds
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VL-Sparen mit Fonds

Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber monatlich vermögenswirksame Leistungen (VL) in Höhe von bis zu 40 Euro als Zuschuss zum Gehalt.

  • Attraktive Renditechancen mit VL-Fonds beim VL-Fondssparen
  • Keine Abschlusskosten & günstiges VL-Depot von nur 1 Euro pro Monat
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Junior-Depot 4kids

Im Junior-Depot 4kids der FNZ Bank können Sie bis zu 99 Fondspositionen verwahren.

  • Über 6.900 Fonds ohne Ausgabeaufschlag
  • Keine Depotgebühr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
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Die Jahressteuer­bescheinigung 2023 wird ab Ende April 2024 in den Online-Postkorb der Kunden im Online-Zugang der FNZ Bank eingestellt.

Ungefähr zwei Wochen später folgen die Erträgnisaufstellungen.

Wichtiger Hinweis für die Jahressteuer­bescheinigung ab 2025

Durch das Abzugsteuerentlastungmodernisierungsgesetz wurden die Regeln zur Ausstellung einer Jahressteuer­bescheinigung für ab 2025 erhaltene Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 S. 4 EStG geändert.

Dies betrifft

  • inländische Dividenden girosammelverwahrter inländischer Aktien,
  • Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen nach §§ 2 S. 2 und 5 DepotG sowie
  • Erträge aus Teilschuldverschreibungen und Genussrechten bei Aushändigung gegen Erträgnisscheine.

Soweit einem Anleger ab 2025 die bezeichneten Kapitalerträge zufließen, kann die FNZ Bank in Zukunft eine Jahressteuer­bescheinigung nur ausstellen, wenn die Steuer­identifikations­nummer des Anlegers vorliegt.

Die Steuer­identifikations­nummer wird der FNZ Bank i.d.R. im Depoteröffnungsantrag mitgeteilt.

Werden dort keine Angaben gemacht, versucht die FNZ Bank die Steuer­identifikations­nummer bei den Finanzbehörden abzufragen. Sollte danach immer noch keine Steuer­identifikations­nummer vorliegen, kann die FNZ Bank gemäß der Neuregelung für ab 2025 erhaltene bezeichnete Kapitalerträge und die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer keine Jahressteuer­bescheinigung ausstellen.

Quelle: FNZ Bank Vermittlernews vom 03.04.2024