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OGAW-Richtlinie | Europäische Vorschrift für Fonds

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OGAW-Richtlinie in Kürze:

  • Die OGAW-Richtlinie ist eine europäische Vorschrift für Investmentfonds.
  • OGAW steht für Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
  • Die Trennung zwischen Verwaltungsgesellschaft eines Fonds und der Bank als Verwahrstelle für das Fondsvermögen soll Interessenskonflikte vermeiden.
  • Über die Einhaltung der OGAW-Richtlinie wacht in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Ein Fonds mit OGAW-Zulassung kann in allen EU-Staaten sowie auch Liechtenstein, Norwegen und Island angeboten werden.
Udo Hirschinger, Author bei DTW
Beitrag von Udo Hirschinger aktualisiert am 31.07.2023

Was ist die OGAW-Richtlinie?

Die OGAW-Richtlinie ist eine europäische Vorschrift für Investmentfonds. Ihr Ziel ist eine länderübergreifende Vereinheitlichung, damit sich ein europäischer Kapitalmarkt entwickelt.

Die Vorgaben der Richtlinie dienen dem Anlegerschutz. Denn sie regelt, in welche Anlagen ein Fonds investieren darf, wenn er eine OGAW-Zulassung erhalten will.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie bestimmte Informationen für Anleger vor. Dazu zählen beispielsweise vereinfachte Verkaufsprospekte oder Halbjahres- und Jahresberichte.

Fonds mit einer OGAW-Zulassung müssen jederzeit über eine bestimmte Menge an liquiden Mitteln verfügen. Mit der OGAW-Richtlinie will die EU-Kommission den Zugang zum europäischen Kapitalmarkt insbesondere für private Anleger vereinfachen.

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OGAWs sind geregelte Investmentfonds

OGAW steht für „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“. Im Ausland sind OGAWs als UCITS bekannt, also „Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities“. Die Richtlinie gilt europaweit. Daher kann ein Fonds mit OGAW-Zulassung in allen EU-Staaten sowie auch Liechtenstein, Norwegen und Island angeboten werden.

Diese Organismen oder UCITS sind Investmentfonds, die die Vorgaben der OGAW-Richtlinie erfüllen. Sie investieren in Wertpapiere und andere Finanzinstrumente. Dazu zählen Aktien, Derivate oder Bankguthaben.

Die OGAW-Richtlinie galt erstmals am 20.12.1985, als die EU noch als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bekannt war. Die Richtlinie 85/611/EWG sollte Verwaltungsvorschriften für Fonds auf europäischer Ebene regeln.

Mehr als 20 Jahre später war die EWG zur Europäischen Union (EU) geworden und die alte OGAW-Richtlinie wurde ergänzt. Seit dem Jahr 2007 gilt die Richtlinie 2007/16/EG. Zwei Jahre später gab es eine weitere Überarbeitung.

Die neue Richtlinie 2009/65/EG sollte den europäischen Markt für Fonds weiter vereinheitlichen und grenzüberschreitende Fusionen von Investmentfonds vereinfachen.

Immer wieder gab es in den vergangenen Jahren Neuerungen und Ergänzungen. Zuletzt wurde die Richtlinie im Juli 2013 in deutsches Recht umgewandelt. Nach der Bankenkrise wurde eine verschärfte Haftung für die Banken, welche das Fondsvermögen verwalten, eingeführt.

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BaFin für Kontrolle zuständig

Über die Einhaltung der OGAW-Richtlinie wacht in Deutschland die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht, besser bekannt als BaFin.

In den anderen EU-Ländern sollen die jeweiligen nationalen Finanzaufsichten die Zulassung von Investmentfonds und deren laufendes Geschäft kontrollieren.

Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass die OGAW-Richtlinien auch durchgesetzt werden und Anleger über ihr Investment hinreichend informiert werden.

Außerdem regeln die Aufseher, wo und wie das Fondsvermögen verwahrt wird.

OGAW-Richtlinie regelt die Verwaltung des Vermögens

Alle Finanzanlagen eines OGAW müssen zwingend bei einer Bank verwahrt werden. Finanzdienstleister oder Vermögensverwalter akzeptiert die OGAW-Richtlinie nicht als Verwahrstelle.

Diese Trennung zwischen der Verwaltungsgesellschaft eines Fonds und einer Bank als Verwahrstelle für das Fondsvermögen soll Interessenskonflikte vermeiden.

Die ausgewählte Bank, welche das Fondsvermögen verwahrt, hat noch weitere Aufgaben. Sie muss auch die ordnungsgemäße Verwendung des Vermögens kontrollieren.

Plant die Verwaltungsgesellschaft einen Kredit aufzunehmen, bedarf es der Einverständnis der Bank. Zudem darf nicht jede Bank darf als Verwahrstelle auftreten. Hier ist wiederum die BaFin gefragt, denn sie muss ihre Zustimmung geben. Laut der OGAW-Richtlinie kommen nur Banken infrage, die mehr als fünf Millionen Euro Anfangskapital haben.

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