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Wertpapier | Verbriefung eines Vermögensrechts

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Wertpapier in Kürze:

  • Urkunde, die ein bestimmtes Vermögensrecht verbrieft, wie z. B. Beteiligungsrechte oder Forderungsrechte.
  • Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zählt in § 2 Begriffsbestimmung der im Sinne dieses Gesetzes als Wertpapiere geltenden Finanzinstrumente auf, wie z. B. Aktien
  • Sofern ein Wertpapier alle Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllt, gilt es als börsenfähig.
  • Jedes in Deutschland gehandelte Wertpapier hat eine deutsche Wertpapier­kennnummer (WKN).
Christian Gruber, Author bei DTW
Beitrag von Christian Gruber aktualisiert am 19.07.2023

Was ist ein Wertpapier?

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein bestimmtes Vermögensrecht verbrieft. Allerdings sind heutzutage schriftliche Urkunden veraltet und nur noch erforderlich, wenn eine bestimmte Rechtsvorschrift auf eine schriftliche Beurkundung besteht.

Daher muss inzwischen für die allermeisten Wertpapiere in der Regel keine Urkunde mehr ausgestellt werden. Zu den Vermögensrechten, die ein Wertpapier verkörpern kann, gehören Forderungsrechte (zum Beispiel bei Anleihen, Schuld­verschreibungen), Beteiligungsrechte (bei Aktien, Investmentzertifikaten), Sachenrechte (Schuldbriefe) und Optionsrechte (Optionsscheine).

Zu beachten ist, dass „Wertpapier“ ein sehr allgemeiner Oberbegriff ist. Je nach Kontext kann er mal enger, mal weiter gefasst sein. In einer weiten Definition zählen zu den Wertpapieren beispielsweise auch Briefmarken, Fahrscheine, Telefonkarten oder Eintrittstickets als sogenannte „kleine Inhaberpapiere“ gemäß § 807 BGB.

Der Begriff „Wertpapier“ in Gesetzestexten

In Deutschland finden sich in den verschiedenen Gesetztestexten zum Wertpapierbegriff unterschiedliche Definitionen und inhaltliche Abgrenzungen.

Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) beispielsweise zählt in § 2 „Begriffsbestimmung“ der im Sinne dieses Gesetzes als Wertpapiere geltenden Finanzinstrumente auf.

Das sind insbesondere Aktien, andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen sofern mit Aktien vergleichbar und Schuldtitel wie etwa Genussscheine und Inhaber­schuld­verschreibungen.

Im Depotgesetz (DepotG) ist der Wertpapierbegriff weiter gefasst. Neben „Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld­verschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld“ zählen zu den Wertpapieren gemäß DepotG auch „Namens­schuld­verschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden“.

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Börsenfähige und börsennotierte Wertpapiere

Wenn von Wertpapieren die Rede ist, sind meist gehandelte Wertpapiere gemeint. Sofern ein Wertpapier alle Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllt, gilt es als „börsenfähig“. Sobald es zum Börsenhandel im regulierten Markt zugelassen ist, handelt es sich um ein „börsennotiertes“ Wertpapier.

In der Bundesrepublik besitzt jedes in Deutschland gehandelte Wertpapier von der Aktie über die Anleihe bis hin zum Investmentfonds eine deutsche Wertpapier­kennnummer (WKN).

Darüber hinaus erhält es seit 22. April 2003 die international einheitliche „International Securities Identification Number“ (ISIN). Die ersten beiden Buchstaben der zwölfstelligen ISIN zeigen immer das Herkunftsland des Wertpapiers an. Bei deutschen Wertpapieren beginnt die ISIN also mit DE für Deutschland. Und in den darauffolgenden Zeichen ist dann zumeist auch noch die deutsche Wertpapier­kennnummer enthalten.

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