Was ist das Kapitalanlagegesetzbuch?
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) trat in der Bundesrepublik Deutschland am 22. Juli 2013 in Kraft und ersetzt seitdem das zuvor geltende Investmentgesetz. Es regelt die Verwaltung sowohl von offenen als auch geschlossenen Fonds.
Das KAGB war eine Reaktion auf die Finanzkrise von 2008. Man wollte Klein- und Privatanlegern damit einen verbesserten Vermögensschutz bieten. Daher hat der Gesetzgeber im KAGB einheitliche Regularien für Investmentfonds formuliert.
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Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) setzt EU-Richtlinie um
Das Europäische Parlament hatte als Reaktion auf die internationale Finanzkrise bereits am 11. November 2010 die AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Manager Directive) verabschiedet, die sich mit der Verwaltung alternativer Investments befasste.
Ziel der Richtlinie war neben dem erhöhten Verbraucherschutz auch eine in der EU einheitliche Haftung von Depotbanken zu implementieren.
Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 veranlasste die EU verschärfte Kontrollmechanismen für Hedge-Fonds, Immobilienfonds, Private-Equities-Beteiligungen und ähnliche Anlageformen.
In der Umsetzung der EU-Richtlinie ging der deutsche Gesetzgeber sogar teilweise über die Forderungen der EU-Kommission hinaus. Er formulierte das ausführliche Kapitalanlagegesetzbuch für Fondsgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Deutschland haben.
Die Vorschriften betreffen alle Kapitalsammlungen, die als Investmentvermögen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB gelten. Darunter fallen zum einen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), zu denen die Publikumsfonds zählen, und zum anderen Alternative Investmentfonds (AIF).
Mit Ausnahme einiger spezieller AIFs schreibt das KAGB für die Verwaltung aller Fonds eine Erlaubnis der BaFin vor.
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Änderungen und Neuerungen im KAGB gegenüber Investmentgesetz
Gegenüber dem zuvor gültigen Investmentgesetz beinhaltet das KAGB eine Reihe von zusätzlichen Berichts-, Dokumentations- und Kontrollpflichten sowie Zulassungsvoraussetzungen für die in Deutschland agierenden Verwalter von inländischem und ausländischem Investmentvermögen.
Neu ist außerdem, dass Privatanleger gemäß § 1 Abs. 6 KAGB keine Anteile von Hedge-Fonds erwerben dürfen.
In „Spezial-AIFs“, zu denen die Hedge-Fonds gehören, dürfen ausschließlich semiprofessionelle und professionelle Anleger investieren. Das soll dem Schutz der Privatanleger dienen.
Gegenüber dem Vorläufergesetz haben sich auch einige Begrifflichkeiten geändert. Im KAGB heißen die Kapitalanlagegesellschaften nunmehr „Kapitalverwaltungsgesellschaften“. Und anstelle von Depotbanken wird der Begriff „Verwahrstellen“ verwendet.
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