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Kündigung eines VL-Vertrags mit Fonds

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StartseiteVL-FondssparenKündigung VL-Vertrag

Kündigung eines VL-Vertrags in Kürze

Man unterscheidet zwischen der Kündigung während der Vertragslaufzeit oder nach Ende der Vertragslaufzeit von sieben Jahren.
Die Kündigung während der Vertragslaufzeit ist in der Regel nur prämienschädlich möglich.
Eine unschädliche vorzeitige Auflösung des VL-Vertrags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wie lange ist die Vertragslaufzeit eines VL-Vertrags mit Fonds?

Sie möchten Geld in einen Fonds in Form von vermögenswirksamen Leistungen anlegen?

Dabei gilt eine Ansparphase von sechs Jahren plus eine Ruhephase von bis zu einem Jahr.

Die Einzahlungen in Ihren VL-Sparplan tätigt Ihr Arbeitgeber. Hierzu legen Sie Ihrem Arbeitgeber zu Beginn eine sogenannte Arbeitgeberbescheinigung vor. In dieser sind alle relevante Daten genannt, die er für die regelmäßigen Zahlungen Ihrer vermögenswirksamen Leistungen benötigt.

Nach Ende der sechsjährigen Ansparphase ruht Ihr VL-Vertrag bis zu einem 7. Jahr. Grundsätzlich enden VL-Verträge am 31.12. eines Jahres.

Das bedeutet, beginnen Sie im Januar erstmals mit der Einzahlung, dann müssen Sie ein ganzes Jahr warten, bis Sie sich Ihren VL-Vertrag regulär auszahlen lassen können. Beginnen Sie hingegen erst im Dezember eines Jahres, dann beträgt das 7. Jahr der Ruhephase nur ein Monat (Dezember).

Relevant für den Vertragsbeginn ist das Datum der 1. Einzahlung durch Ihren Arbeitgeber - nicht zu wann Ihr VL-Depot bei der FNZ Bank eröffnet wurde.

Jetzt das passende Fonds-Depot für Ihre Anlageziele finden!

Welche Möglichkeiten habe ich nach Ablauf der Ruhephase?

Die Ansparphase ist vorüber und das Ende der Ruhephase kommt näher. Wie geht es nun weiter? Welche Möglichkeiten haben Sie bei unserer Partnerbank, der FNZ Bank?

1. Möglichkeit: Auszahlung des Guthabens

Sie benötigen das Geld und möchten sich Ihr Guthaben auszahlen lassen?

Kontaktieren Sie bitte hierzu die FNZ Bank frühzeitig!

Bitten Sie in schriftlicher Form um die Auszahlung Ihres Guthabens zum 1.1. nach Ende der Ruhephase.

Beispiel:

Ihr VL-Vertrag endet am 31.12.2023, so bitten Sie um die Auszahlung zum 01.01.2024. Hierbei ist zu beachten, dass der 01.01.2024 kein regulärer Börstentag ist, sodass der erste darauffolgende Werktag für die Berechnung des Kursdatums des Verkaufs herangezogen wird.
Wichtig: Ergänzen Sie Ihr Schreiben an die FNZ Bank um die Kündigung Ihres VL-Depots inkl. kostenlosen Verrechnungskonto flex, falls Sie keine weiteren Fonds mehr besparen möchten.

2. Möglichkeit: Verwahrung Ihres Fonds im Fondsdepot

Eine weitere Alternative nach Beendigung der sieben Jahre Vertragslaufzeit ist das Belassen des Fondsbestands auf Ihrem Fondsdepot.

Bitte beachten Sie hierbei, dass in diesem Fall das reguläre Depotführungsentgelt der FNZ Bank anfällt, sobald Ihr Fonds nicht mehr als VL-Fonds gekennzeichnet ist.

Beispiel: Sie haben einen VL-Fonds, der in eine normale Fondsposition umgewandelt wird. Dann beträgt das Depotführungsentgelt jährlich 40,- € (inkl. MwSt) Euro.

3. Möglichkeit: Weiterbesparung Ihres VL-Fonds

Die dritte Möglichkeit ist das Belassen Ihres Fondsbestands auf dem Fondsdepot und der Weiterbesparung Ihres bisherigen Fonds in Form von vermögenswirksamen Leistungen.

In diesem Fall berechnet die FNZ Bank zusätzlich zum VL-Vertragsentgelt in Höhe von jährlich 12,- € (inkl. MwSt) Euro ein Depotführungsentgelt gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis in Höhe von jährlich 40,- € (inkl. MwSt) Euro.

4. Möglichkeit: Wechsel des VL-Fonds

Sie möchten den VL-Fonds nach Ablauf der sieben Jahre wechseln? Auch das ist bei der FNZ Bank möglich.

Sofern Sie ihren alten VL-Fonds auf dem Depot belassen und einen neuen VL-Fonds anlegen, berechnet die FNZ Bank zusätzlich zum VL-Vertragsentgelt in Höhe von jährlich 12,- € (inkl. MwSt) Euro ein Depotführungsentgelt gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis in Höhe von jährlich 40,- € (inkl. MwSt) Euro.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit FondsClever.de vor Ablauf der sieben Jahre in Verbindung zu setzen, um mit Ihnen alle Möglichkeiten zu besprechen.
Eröffnen Sie jetzt Ihr VL-Depot ganz einfach online!

Wie kann ich einen VL-Vertrag vorzeitig kündigen?

Die vorzeitige Kündigung von vermögenswirksamen Leistungen mit Fonds ist möglich. Vorzeitige Kündigung bedeutet, dass der Vertrag vor Ablauf der sieben Jahre aufgelöst wird.

Die vorzeitige Auflösung bzw. Kündigung eines VL-Vertrags kann meist nur prämienschädlich erfolgen. Eine prämienschädliche Kündigung führt zum Verlust der Arbeitnehmersparzulage. Die FNZ Bank ist dann verpflichtet, sämtliche seit Vertragsbeginn angelegten vermögenswirksame Leistungen dem Finanzamt anzuzeigen.

Hierbei bedarf es einer

schriftlichen - im Wortlaut - "prämienschädlichen Kündigung des VL-Vertrags" mit Ihrer Unterschrift

an die FNZ Bank:

FNZ Bank, 80218 München.

Bitte geben Sie die externe Bankverbindung an, auf welche das Guthaben überwiesen werden soll.

Sie sind auf der Suche nach dem passenden VL-Fonds?

Informieren Sie sich hier über Top VL-Fonds.

Kann ich einen VL-Vertrag auch unschädlich kündigen?

Ja eine prämienunschädliche Kündigung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist eine vorzeitige Auflösung des VL-Vertrags mit Fonds unschädlich bei:

1. Heirat

Der VL-Sparer hat

nach Vertragsabschluss,
aber vor Ende der Ruhephase geheiratet und
es sind zum Zeitpunkt der Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Festlegungsfrist vergangen.

Der Tag des Vertragsabschlusses ist der Tag, an dem die 1. Einzahlung durch Ihren Arbeitgeber erfolgt ist.

Als Nachweis muss eine Heiratsurkunde vorgelegt werden.

2. Verstorben

Der VL-Sparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ist nach Vertragsabschluss gestorben.

Als Nachweis muss eine Sterbeurkunde oder ein Erbschein vorgelegt werden.

3. Behinderung

Der VL-Sparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ist nach Vertragsabschluss völlig erwerbsunfähig geworden. Als völlig erwerbsunfähig ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 95 % anzusehen.

Als Nachweis muss ein Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes bzw. eine Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamts vorgelegt werden.

4. Arbeitslosigkeit

Der VL-Sparer ist

nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden und
die Arbeitslosigkeit hat mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden und
besteht noch zum Zeitpunkt der Verfügung.

In der Regel kann der Nachweis durch Vorlage von Unterlagen über die Zahlungen von

Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe,
Arbeitslosenhilfe für ehemalige Entwicklungshelfer oder
durch eine Bestätigung des Arbeitsamts

erbracht werden. In den Unterlagen muss eindeutig ersichtlich sein, dass die Arbeitslosigkeit ununterbrochen bestanden hat und noch besteht.

5. Aufgabe der nicht selbstständigen Arbeit

Die vorzeitige Kündigung eines VL-Vertrags ist auch dann unschädlich, wenn der VL-Sparer nach Vertragsabschluss unter Aufgabe der nicht selbstständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat.

Hierfür bedarf es als Nachweis einer Mitteilung an die Gemeinde nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung bzw. einer Kopie der Gewerbeanmeldung.

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