Elektronische Übermittlung der VL-Bescheinigung bei der FNZ Bank
Die Übermittlung der Daten eines VL-Vertrags an das Finanzamt in Form der VL-Bescheinigung wurde neu regelt. Am 01.01.2018 ist die Änderung im 5. Vermögensbildungsgesetz in Kraft getreten.
Im Rahmen eines VL-Sparplans erhält der Arbeitnehmer eine sogenannte VL-Bescheinigung von der depotführenden Bank. Die VL-Bescheinigung ist vor allem für VL-Sparer wichtig, die eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat erhalten. Sie muss dem Finanzamt bei Einreichen der Steuererklärung übermittelt werden. Nur so erhält der VL-Sparer die Arbeitnehmersparzulage.
Bis zur Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes wurde die VL-Bescheinigung in Papierform ausgestellt. Mit in Kraft treten der Gesetzesänderung ist eine Beantragung der Arbeitnehmersparzulage in Papierform nicht mehr möglich. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt.
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Was bedeutet die Einführung für mein ebase VL-Depot?
Die FNZ Bank stellt Ihnen keine VL-Bescheinigung (Anlage VL) mehr postalisch zur Verfügung.
Die Daten zur Ihrem VL-Sparplan werden elektronisch an das zuständige Finanzamt übertragen. Hierfür bedarf es Ihrer Einwilligung bei der Depoteröffnung.
Die elektronische Übermittlung für die vermögenswirksamen Leistungen erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Februar des Folgejahres.
VL-Bescheinigung zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage
Die Rechtsgrundlagen zur Arbeitnehmersparzulage finden sich im 5. Vermögensbildungsgesetz sowie in der Verordnung zur Durchführung des 5. Vermögensbildungsgesetzes.
Die Arbeitnehmersparzulage können Sie weiterhin über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen:
Mantelbogen Zeile 91 und Kreuz „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“
Eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen nicht mehr notwendig.
Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
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