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Staatliche Förderung beim Riester-Vertrag

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Welche staatliche Förderung bietet ein Riester-Vertrag?

Beim "Riestern" mit staatlichen Zulagen für die Altersvorsorge unterscheidet man zwischen der unmittelbaren Förderung und der mittelbaren Förderung.

Wer wird unmittelbar bei der Riester-Rente staatlich gefördert?

Zum Kreis der begünstigten Personen gehören alle Bundesbürger, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies sind unter anderem:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von Amtsbezügen,
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld,
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
  • Geringfügig Beschäftigte auf Basis von 400,- €, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Pflichtversicherte in der Altersversicherung der Landwirte,
  • Unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht berufstätige Ehepartner*).

    *) Wenn nur ein Ehepartner zu diesem förderfähigen Kreis gehört, kann auch der nicht förderfähige Partner die Zulage erhalten. Voraussetzung: Beide Partner werden steuerlich zusammen veranlagt und haben jeweils einen eigenen Vertrag abgeschlossen. Für die staatliche Förderung gilt kein Einkommenslimit - auch Besserverdienende können in Riester-Produkte anlegen und die Förderung erhalten.

Was wird vom Staat gefördert?

Der Staat bezuschusst private Altersvorsorgeverträge, wenn diese gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dazu wurden bestimmte Kriterien festgelegt, deren Einhaltung das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen überprüft. Diese sind:

  • die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (also der Eigenbeitrag einschließlich der staatlichen Förderung) für die Rente zur Verfügung stehen,
  • eine Gewährleistung, dass die Leistungen ab dem Beginn der Altersrente, frühestens ab dem 62. Lebensjahr (vor 2012 abgeschlossenen Veträgen 60. Lebensjahr), erbracht werden
  • eine Garantie für lebenslange Leistungen.

Was bedeutet Zulage und Sonderausgabenabzug?

Seit 2012 müssen alle Riester-Sparer einen Sockelbetrag von 60,- € in ihren Vorsorgevertrag einzahlen. Wird dieser Sockelbetrag nicht eingezahlt, entfallen Zulagen und Steuervorteile.

Beitragsfreie Riester Verträge für mittelbar Zulagenberechtigte (Ehegattenverträge), auf die lediglich die staatlichen Riester-Zulagen fließen, sind nicht mehr möglich.

Die Förderung wird auf zweierlei Weise realisiert:

1.
Gewährung von Zulagen und
2.
Gewährung eines (zusätzlichen) Sonderausgabenabzugs.

1. Gewährung von Riester Zulagen

Die Zulagen bestehen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage je kindergeldberechtigtes Kind.

Diese werden einkommensunabhängig gewährt. Die Kinderzulage wird bei Ehepartnern, soweit diese nichts anderes vereinbaren, der Ehefrau zugesprochen. Voraussetzung für die Zulagengewährung in voller Höhe ist der Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages und die Einzahlung von Mindesteigenbeiträgen durch den privaten Anleger.

Die Kinderzulage wird für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt, für das der Antragsteller auch tatsächlich Kindergeld erhält.

Damit Sie die vollen staatlichen Zulagen erhalten, muss Ihr Mindesteigenbeitrag (seit dem Jahr 2008) 4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens betragen. Wer den Mindestbetrag nur teilweise einbringt, erhält auch nur anteilig Zulagen.

Die Zulagen belaufen sich auf folgende Höhe:

Zeit­raum Maxi­male jähr­liche
Grund­zulage
"Allein­ste­hende"
Grund­zulage für beide Ehe­partner Maxi­male jähr­liche Kinder­zulage
pro Kind
Berufs­ein­steiger­bonus
seit 2008 bis zu 175,- € bis zu 350,- € 300,- €
(185,- € für vorm 01.01.
2008 Ge­bore­ne)
bis zu 200,- €

Beispiel: keine Kinder

Ihr Bruttovorjahreseinkommen beträgt 45.000,- Euro.

Davon 4 % des Bruttovorjahreseinkommens: 1.800,- Euro.

Minus 175,- Euro Grundzulage

Ihr jährlicher Mindesteigenbeitrag beläuft sich auf 1.625,- Euro

Beispiel: 1 Kind nach 01.01.2008 geboren

Ihr Bruttovorjahreseinkommen beträgt 45.000,- Euro.

Davon 4 % des Bruttovorjahreseinkommens: 1.800,- Euro.

Minus 175,- Euro Grundzulage

Minus 300,- Euro Kinderzulage

Ihr jährlicher Mindesteigenbeitrag beläuft sich auf 1.325,- Euro

Die staatlichen Zulagen erhalten Sie, in dem Sie einen Zulagenantrag Antrag bei der DWS, ebase oder einem anderen Anbieter stellen. Die Daten über Ihre eingezahlten Beiträge leitet der Anbieter an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter.

Tipp: Mit einem Dauerzulagenantrag sparen Sie sich die Arbeit jedes Jahr erneut einen Zulagenantrag bei Ihrem Anbieter zu stellen. Diesen senden Sie einmal an Ihren Anbieter und dieser kümmert sich zukünftig darum, dass die ZfA die entsprechenden Informationen über Ihre gezahlten Beiträge erhält.

2. Gewährung eines (zusätzlichen) Sonderausgabenabzugs

Je nach persönlichen Verhältnissen können Sie zusätzlich noch durch den Sonderausgabenabzug Steuern sparen.Bis zu 2.100,- € können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wenn Sie höhere Eigenbeiträge als die Mindesteigenbeiträge leisten, können Sie ggf. einen zusätzlichen Steuervorteil erzielen – allerdings nur bei Zahlungen bis zu einem gesetzlich vorgegebenen Höchsteigenbeitrag.

Die Berechnung des Mindesteigenbeitrags erfolgt nach folgendem Schema:

Steuer­licher Veran­lagungs­zeitraum Mindest­eigen­beitrag
pro Jahr 1)
Jähr­licher steuer­licher Sonder­ausgaben­abzug 2)
seit 2008 4 % bis max. 2.100,- € 2.100,- € einschl. Zulagen

Was geschieht, wenn die Eigenbeiträge aus einem unvorhergesehenen Grund nicht mehr geleistet werden können?

Der Altersvorsorgevertrag kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die depotführende Stelle ruhend gestellt werden.

In diesem Fall müssen keine Eigenbeiträge gezahlt werden, gleichzeitig werden auch keine Zulagen mehr gewährt.

Das Aussetzen der Zahlungen bedeutet keine schädliche Auflösung, das heißt, dass weder steuerliche Vorteile noch Zulagen zurückgezahlt werden müssen.

Wer kann mittelbar bei einem Riester Vertrag staatlich gefördert werden?

Die mittelbare Förderung ist eine zusätzliche Möglichkeit zu "riestern", und zwar für Ehefrauen und Ehemänner, die nicht rentenversichert sind.

Beispiel: Sie sind zunächst nicht förderberechtigt, da Sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Hierfür hat die Bundesregierung in den Riester-Gesetzen die mittelbare Förderung für Ehepartner geschaffen, bei welcher sie durch den Ehestatus dennoch einen abgeleiteten mittelbaren Zulagen-Anspruch erhalten.

Folgender Personenkreis wird mittelbar zulagenberechtigt mit der Eheschließung:

  • Alle Selbständige, welche keine Einzahlungen in die Rentenkasse vornehmen,
  • Studenten, die keine Einzahlungen in die Rentenkasse vornehmen,
  • jeder Pensionär und Rentner, der nicht in die Pflichtversicherung einzahlt,
  • Angehörige einer berufsständischen Versorgung.
Bis auf den Zugang zur Förderberechtigung unterscheidet sich dann die mittelbare Förderung nicht von der unmittelbaren Förderung.

Welche Voraussetzungen gelten für eine mittelbare Zulageberechtigung?

  • Beide Ehepartnern müssen jeweils einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben.
  • Alternativ kann auch der Ehepartner, der unmittelbar zulageberechtigt ist, eine begünstigte betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds abgeschlossen haben. Entsprechend benötigt der mittelbar zulagenberechtigte Ehepartner einen Riester-Vertrag.
  • Der unmittelbar zulageberechtigte Ehepartner muss die Rahmenbedingungen einer Zulageberechtigung erfüllen, z. B. vier Prozent in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen.
  • Mindestens 60 Euro im Jahr muss der mittelbar Zulageberechtigte in den Riester-Vertrag einzahlen, damit er die Grundzulage von 175 Euro erhält.
Die Kinderzulage erhält nur ein Ehepartner. Bitte beachten Sie dies bei der Beantragung der Zulage.

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