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Was ist ein Riester-Fondssparplan?

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Riester-Fondssparplan mit staatlicher Förderung

Die Lebenserwartung der Menschen steigt. Die gesetzliche Rente gewährleistet den gewohnten Lebensstandard im Alter nicht mehr. Die private Altersvorsorge wird daher immer wichtiger. Eine gute Möglichkeit fürs Alter vorzusorgen stellte bisher die Riester-Rente dar.

Jedoch führte in den vergangenen Jahren die anhaltende Niedrigzinsphase sowie die Beitragsgarantie dazu, dass immer weniger Finanzdienstleister einen Riester-Vertrag angeboten haben. Eine Reformierung der Riester-Produkte ist unerlässlich. Wie es dazu kam und was eine Riester-Rente überhaupt ist, erfahren Sie hier.

Was ist ein Riester-Fondssparplan?

Mit einem Riester-Fondssparplan sparen Sie regelmäßig für Ihre private Altersvorsorge und werden zusätzlich vom Staat gefördert. „Riestern“ lohnt sich für viele Kunden-Gruppen, für Familien mit Kindern, für Geringverdiener, für Besserverdienende, etc.

Die staatliche Förderung basiert auf Zulagen und Steuerermäßigungen.
Mehr Informationen zur staatlichen Förderung eines Riester-Fondssparplans.

Im Rentenalter erhalten Sie eine lebenslange Rente aus Ihrem angesparten Kapital. Zu Rentenbeginn ist sogar eine Teilauszahlung von bis zu 30 % Ihres angesparten Kapitals bei einem Riester-Fondssparplan möglich.

Für Familien mit Kindern lohnt sich ein Riester-Fondssparplan besonders. Denn neben der Grundzulage, fördert der Staat den Riester-Fondssparplan mit einer Kinderzulage für jedes Kind.

Für Arbeitnehmer die weniger verdienen, ist ein Riester-Fondssparplan bereits ab 60,- € im Jahr möglich.

Arbeitnehmer die besser verdienen, profitieren von der Steuererleichterung des Riester-Fondssparplans.

Es gibt verschiedene Arten von Riester-Verträgen, wie z. B.

  • Riester-Banksparpläne,
  • Wohn-Riester,
  • Riester-Fondssparpläne.

Mit einem Riester-Fondssparplan legen Sie beispielsweise Geld in Investmentfonds an. Dabei partizipieren Sie an der möglichen Rendite der Fonds plus der staatlichen Förderung.

Der Riester-Vertrag lässt sich grundsätzlich in zwei Phasen einteilen: Ansparphase und Auszahlungsphase.

Ansparphase

Die Ansparphase beginnt mit Vertragsabschluss und dient zum Kapitalaufbau. Oftmals beträgt die Mindestlaufzeit eines Riester-Fondssparplans mindestens 20 Jahre.

Während der Ansparphase schichtet der Anbieter je nach Vertragslaufzeit und aktueller Marktphase die Fonds innerhalb eines Riester-Fondssparplans um. So wird sichergestellt, dass das Kapital gemäß der Beitragsgarantie gesichert ist.

Einfluss auf die Umschichtungen der Fonds innerhalb des Riester-Vertrags haben Sie in der Regel nicht.

Auszahlungsphase

Die Auszahlungsphase liegt in der Regel zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr. Der Auszahlungsplan mit gleichbleibenden monatlichen Raten ist bis zum 85. Lebensjahr ausgelegt.

Zum Renteneintritt können Sie sich 30 % des Kapitals auszahlen lassen und genießen somit höchste Flexibilität. Damit Sie lebenslang von gleichbleibenden Rentenzahlungen profitieren können, wird bei Rentenantritt oftmals ein gewisser Teil Ihres angesparten Kapitalstocks in eine so genannte "Langlebigkeitsversicherung" einbezahlt. Diese garantiert eine lebenslange Rentenzahlung (nach dem 85. Lebensjahr) in gleicher Höhe, auch wenn Ihr Kapitalstock verbraucht ist.

Können Riesterverträge vorzeitig aufgelöst werden?

Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden. Wird das gebildete Altersvorsorgevermögen auf einen anderen zertifizierten Riestervertrag übertragen,bleibt die bisher ausgezahlte staatliche Förderung erhalten.

Wird dagegen das gebildete Altersvorsorgevermögen an den Anleger ausgezahlt, handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In diesem Falle wird das aktuelle Guthaben abzüglich der erhaltenen Förderung und des ggf. gewährten Sonderausgabenabzugs an den Anleger ausgezahlt.

Ist die "Riester-Rente" bei Arbeitslosigkeit Hartz-IV sicher?

Nach der "Hartz IV"-Reform haben viele Langzeitarbeitslose erst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II,wenn sie ihr privates Vermögen bis auf einen geringen Freibetrag verbraucht haben.

Das heißt, auch Rücklagen für die eigene Altersvorsorge, z.B. private Lebensversicherungsverträge oder Sparbuch-Guthaben, sind davon betroffen.

Einzige Ausnahme: "riesterfähige" Anlagen, wie z.B. die Riester-Produkte der DWS und ebase, sind auch im Fall der Arbeitslosigkeit vor dem Zugriff des Staates geschützt, also auch im Fall einer plötzlichen Arbeitslosigkeit.

Was passiert im Todesfall des Sparers?

Das in einem Fondssparplan angesparte Kapital kann grundsätzlich wie normales Vermögen vererbt werden. Bei einem Riester-Vertrag gibt es folgende Regelungen:

  • Erbe ist Ehepartner: Entweder förderunschädlicher Übertrag des Guthabens auf einen Riester-Vertrag des erbenden Ehepartners oder Versteuerung und Auszahlung des gebildeten Kapitals abzüglich der Zulagen, inklusive der steuerlichen Vergünstigungen.
  • Erbe ist nicht Ehepartner: Versteuerung und Auszahlung des gebildeten Kapitals abzüglich der Zulagen, inklusive der steuerlichen Vergünstigungen.

Was passiert mit der Abgeltungssteuer bei Riester-Fondssparplänen?

Der Vorteil bei Riester-Fondssparplänen ist, dass die Leistungen aus Riesterverträgen nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den sogenannten Sonstigen Einkünften (gemäß § 22 Nr. 5 EstG) zählen. Sie unterliegen somit nicht der Abgeltungssteuer.

Auch für Personen, die nicht riesterförderberechtigt sind oder bereits den Maximalbetrag in eine Riester-Rente einzahlen, ist der Riester-Fondssparplan die richtige Wahl. Denn auch diese Personengruppe bekommt die Abgeltungssteuerbefreiung gewährt.

Während der kompletten Ansparphase wird keine Besteuerung vorgenommen.

In der Auszahlungsphase werden die auf gefördertenBeiträge beruhenden Leistungen mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Sofern Leistungen in der Auszahlungsphase auf nicht geförderte Beiträgen beruhen, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags (ausgezahlte Leistung - entrichtete Beträge) zu versteuern. Voraussetzung: Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss. (Quelle: www.DWS.de)

Neben der Tatsache, dass man so einen Steuerstundungseffekt bis zum Auszahlungszeitpunkt erzielt, profitiert man zusätzlich davon, dass die Hälfte des persönlichen Steuersatzes so gut wie immer unter dem des Abgeltungssteuersatzes liegt.

Ist die Riester-Rente pfändungssicher bzw. insolvenzgeschützt?

Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von "Riesterverträgen" ist zwischen dem angesparten Altersvorsorgevermögen und den Leistungen im Rentenbezug zu differenzieren!

Das Altersvorsorgevermögen ist nach der gesetzlichen Anordnung des Einkommensteuergesetzes (§ 97 EStG) nicht übertragbar. Altersvorsorgevermögen ist das angesammelte Kapital,soweit es der steuerlichen Förderung unterliegt sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage.

Kapital, das nicht auf der staatlichen Förderung beruht sowie überzahlte Beiträge zu Riesterverträgen sind nicht vor einer Pfändung geschützt. Die in der Auszahlungsphase an den Vertragsinhaber zu leistenden Beträge unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG.

Wird Altersvorsorgevermögen („Riesterverträge“) im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen des Arbeitslosengelds I findet in keinem Fall statt, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt.

Grundsätzlich werden geförderte Altersvorsorgeverträge bei der Anrechnung des Vermögens auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht berücksichtigt.Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer so genannten Bedarfsgemeinschaft.

Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend geschützten Altersvorsorgevertrag abschließen können.

Von der Anrechnung verschont bleibt zum einen das angesparte Altersvorsorgevermögen sowie die darauf entfallenden Erträge. Darüber hinaus sind die geförderten Beiträge, begrenzt auf die förderfähigen Höchstbeträge vor einer Anrechnung geschützt

Was passiert mit ungeförderten Teilen eines Altersvorsorgevertrages bei der Anrechnung des Vermögens?

Grundsätzlich ist der Anteil des Altersvorsorgevermögens, der auf ungeförderten Beiträgen beruht, nicht vor der Anrechnung im Rahmen der Berechnung des ALG II geschützt. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums können ungeförderte Teile allerdings dem so genannten Grundfreibetrag für Vermögen zugeordnet werden. Dieser beträgt 150,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100,- €, höchstens jeweils 9.750,- €.

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