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Verlustverrechnungstopf bei Fonds

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StartseiteRatgeberFonds-WissenVerlustverrechnungstopf

Verlustverrechnungstopf in Kürze

Realisierte Verluste aus Fondsverkäufen werden in den Verlustverrechnungstopf eingebucht.
Verluste aus Verkäufen können in das darauffolgende Jahr mitgenommen werden, sofern sie nicht mit Gewinnen verrechnet wurden.
Bevor der Freistellungsauftrag berücksichtigt wird, werden mögliche Gewine zunächst mit Verlusten verrechnet.

Was ist der Verlustverrechnungstopf?

Die im Inland ansässigen Depotbanken, wie zum Beispiel die FNZ Bank (vormals ebase), führen für ihre Kunden einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. In diesem werden realisierte Verluste - zum Beispiel aus Fondsverkäufen - eingebucht. Zudem führt jede Bank ein Steuerverrechnungskonto für den Kunden.

Sind im Depot Aktien verwahrt (dies ist im Investment Depot der FNZ Bank nicht der Fall), ist gesondert ein sogenannter Aktienverlusttopf zu führen.

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Verlustverrechnungstopf für natürliche Personen

Ein Verlustverrechnungstopf ist nur für natürliche Personen zu führen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Für Steuerausländer und betriebliche Anleger wird kein Verlustverrechnungstopf geführt.

Der Verlustverrechnungstopf wird aus folgendem Grund geführt: Sie haben Fondsanteile verkauft, die Sie nach dem 31.12.2008 erworben haben. Mit dem Verkauf wurde ein Verlust realisiert. Dieser realisierte Verlust wird im Verlustverrechnungstopf eingebucht und mit späteren Gewinnen verrechnet.

Ebenfalls werden gezahlte Zwischengewinne beim Fondskauf eingebucht und später beim Verkauf berücksichtigt.

Wurde kein Gewinn realisiert, werden diese Verluste zur Verrechnung mit Kapitalerträgen in die Zukunft vorgetragen.

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Vorgetragenen Verluste aus Fondsanteilverkäufen oder Verlustbescheinigung

Sie haben die Möglichkeit, sich den Verlust zum 31.12. bescheinigen zu lassen, um diesen z. B. im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung mit positiven Kapitalerträgen aus Depots bei anderen Banken zu verrechnen.

Bitte beachten Sie, dass der FNZ Bank der Antrag zur Ausstellung einer solchen Verlustbescheinigung (Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung) nach dem Gesetz bis spätestens 15.12. eines Kalenderjahrs vorliegen muss. Später eingehende Anträge berücksichtigt die FNZ Bank nicht mehr.

Zurückgesetzter Verlustverrechnungstopf bei Verlustbescheinigung

Bei Ausstellung einer Bescheinigung, startet der Verlustverrechnungstopf zu Beginn des Folgejahrs mit "Null". Sofern Sie sämtliche Fondsanteile Ihres Depots von einer dritten Bank auf die FNZ Bank oder von der FNZ Bank auf eine dritte Bank übertragen, steht es Ihnen auch frei, sich den/ die Verlustverrechnungstopf/-töpfe mit übertragen zu lassen.

Die FNZ Bank kann für Sie in Ihrem Investmentdepot nur Fondsanteile, jedoch keine Aktien verwahren. Die Übertragung eines Aktienverlusttopfs auf die FNZ Bank ist möglich, aber nur sinnvoll, wenn Sie auch ein FNZ Bank Wertpapierdepot besitzen, in welchem Sie Aktien kaufen und verkaufen können.

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Verlustbescheinigung vor Berücksichtigung Sparer-Pauschbetrag

Bitte beachten Sie, dass die Verlustverrechnung gegenüber der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in jedem Fall Vorrang hat.

Dies bedeutet: Ein Sparer-Pauschbetrag ist erst nach Verrechnung eines Verlustes im Verlustverrechnungstopf zu berücksichtigen.

Dies kann bei rückwirkenden Verlustverrechnungen sogar dazu führen, dass zu einem früheren Zeitpunkt im Kalenderjahr beanspruchte Freistellungsaufträge wiederaufleben und zu einem späteren Zeitpunkt zufließende Kapitalerträgewieder freistellen können.

Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuertopf)

Die FNZ Bank wird die bei einer Fondsausschüttung oder inländischen Fondsthesaurierung vermittelten Ansprüche an ausländischen anrechenbaren Quellensteuern - soweit möglich - direkt in Ihrem Investment Depot auf die Abgeltungsteuer anrechnen. Die Anrechnung der Quellensteuern aus ausländisch thesaurierenden Fonds ist nur im Wege der Veranlagung möglich.

Die Daten über ausländische Quellensteuern werden in einem sog. Quellensteuertopf geführt, der Teil des Verlustverrechnungstopfs ist. Die am Kalenderjahresende im Quellensteuertopf aufgelaufenen, noch nicht zur Anrechnung gelangten ausländischen Quellensteuern (auch ausl. Thesaurierer) werden Ihnen in der Jahressteuerbescheinigung zur weiteren Verwendung im Steuerveranlagungsverfahren bescheinigt. Der Quellensteuertopf startet zu Beginn des Folgejahrs immer mit "Null".

Rückvergütung von Steuerguthaben auf Grund Verlustverrechnung (Verlustausgleich)

Falls Sie bei einem Fondskauf Zwischengewinne zahlen oder bei einer Veräußerung Verluste realisieren wird ein sog. Verlustverrechnungsguthaben aufgebaut. Dieses wird verwendet um es mit früheren Kapitalerträgen des Kalenderjahrs - so vorhanden - zu verrechnen. Haben die verrechneten Kapitalerträge seinerzeit einem Steuerabzug unterlegen, wird dieser Steuerabzug rückwirkend storniert und Ihnen dieser Betrag vergütet (Verlustausgleich).

Ein Verlustausgleich ist nur möglich für Anleger mit Verlustverrechnungstopf.

Der Verlustausgleich muss kraft Gesetz mindestens einmal im Jahr (gemäß § 43 a Abs. 3 Satz 2 EStG) durchgeführt werden. Die FNZ Bank behält sich das Recht vor, den Verlustausgleich auch zu anderen Terminen (täglich, monatlich, quartalsmäßig, halbjährlich) vorzunehmen.

Zusätzlich zum periodischen Verlustausgleich findet dieser auch beim Abgang des letzten Fondsanteils (Verkauf, Fondsumschichtung und entgeltlicher Übertrag) aus dem Investment Depot statt. Zur Vermeidung von nicht im Verhältnis stehendem Aufwand nimmt die FNZ Bank den Verlustausgleich unterjährig nur bei Vergütungsguthaben von mehr als 10,00 EUR vor.

Bitte beachten Sie unseren Disclaimer. FondsClever.de erbringt als Fondsdiscounter keine steuerliche Beratung. Alle Angaben sind ohne Gewähr. bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

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