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Steuerverrechnungskonto bei Fonds

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StartseiteRatgeberFonds-WissenSteuerverrechnungskonto

Steuerverrechnungskonto in Kürze

Über dieses Konto berechnen die Banken die Kapitalertragssteuer.
Kapitalertragssteuerbeträge werden steuermindernden Veräußerungsverluste gegenübergestellt.
Anleger mit mehreren Depots haben auch mehrere Steuerverrechnugskonten.
Zur Verrechnung von Verlusten des einen Depots mit Gewinnen aus einem anderen braucht man eine Verlustbescheinigung.

Was ist das Steuerverrechnungskonto?

Ein Steuerverrechnungskonto (SVK) führen Depotbanken für Anleger, um den gesetzlichen Vorgaben zur Kapitalertragssteuer zu entsprechen.

Für jedes Investmentdepot sind seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 die Banken dazu verpflichtet, über den sogenannten "Stückzinstopf" die Kapitalertragssteuer für jeden privaten sowie betrieblichen Depotkunden korrekt zu ermitteln.

Pro Verrechnungstopf, auch "Verlustverrechnungstopf" oder nur "Verlusttopf" genannt, erfasst die Depotbank alle steuerrelevanten Daten. Das bedeutet, dass sie bei Investmentfonds fortlaufend die Erträge und Veräußerungsgewinne mit Verlusten aus dem Verkauf von Fondsanteilen verrechnet.

Zur Jahresendabrechnung kann so das Steuerverrechnungskonto dann insgesamt sowohl ein Steuerguthaben als auch eine Steuerforderung ausweisen. Viele Depotbanken, wie etwa die FNZ Bank (vormals ebase), führen für ihre Kunden das Steuerverrechnungskonto kostenlos.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen die Banken für jeden Depotkunden, ob privat oder von einem Betrieb, die Kapitalertragssteuer ermitteln.

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Steuerverrechnungskonto für Investmentdepots

Auf dem Verrechnungskonto beim Finanzinstitut stehen auf der einen Seite die Kapitalertragssteuerbeträge, die der Depotinhaber aufgrund des Fehlens eines Freistellungsauftrags oder der Überschreitung des Freistellungsbetrags gezahlt hat.

Demgegenüber gestellt werden die steuermindernden Veräußerungsverluste im Abrechnungsjahr sowie weitere steuerrelevante Abzüge.

So kann zum Beispiel das nachträgliche Einreichen eines Freistellungsauftrags bzw. eine Erhöhung des Freistellungsbetrags bei der Depotbank auf der "Guthabenseite" des Steuerverrechnungskonto verbucht werden. Ebenso können Steuerguthaben durch Buchungsberichtigungen entstehen. Das kann zum Beispiel bei einer Nachmeldung der steuerfreien Substanzausschüttung von offenen Immobilienfonds in Abwicklung der Fall sein.

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Steuerverrechnungskonten und Verlustbescheinigungen

Zum Jahresende erfolgen auf dem Steuerverrechnungskonto die vollständige Bilanzierung und der entsprechende Ausgleich in Form von Steuererstattung oder Steuerforderung, die der Depotinhaber ans Finanzamt abführen muss.

Falls ein Anleger mehrere Depots bei verschiedenen Banken besitzt, hat er es mit mehreren Steuerverrechnungskonten zu tun.

Ein Datenaustausch zwischen den Instituten findet grundsätzlich nicht statt.

Möchte er beim Finanzamt also Verluste aus einem Depot gegenüber Gewinnen aus einem weiteren geltend machen, muss er sich von der entsprechenden Depotbank eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen.

Die Antragsfrist hierfür endet am 15. Dezember des laufenden Jahres. Die Verlustbescheinigung (eventuell sogar mehrere) ist dann der Jahressteuererklärung, Anlage KAP, beizulegen.

Expertentipp

Auch wenn man bei der Kapitalertragssteuer zum Beispiel Aktienverluste mit Gewinnen aus Investmentfonds verrechnen möchte, muss man selbst aktiv werden. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Banken verschiedene Verrechnungstöpfe auseinander halten.

Die Gewinn- und Verlustrechnung aus Aktien darf nur innerhalb des "Aktienverlusttopfs" stattfinden. Für Dividenden, Fondsanteilen, Derivate und Wertpapiere existieren separate Verlustverrechnungstöpfe.

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