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Offene Immobilienfonds ohne Ausgabeaufschlag

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StartseiteFondsOffene Immobilienfonds

Offene Immobilienfonds mit 100 % Sofortrabatt auf den Ausgabeaufschlag

Die Geldanlage in offene Immobilienfonds kann eine attraktive Beimischung für Ihr Fondsdepot darstellen!

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hausInvest
ISIN DE0009807016  WKN 980701
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LEADING CITIES INVEST
ISIN DE0006791825  WKN 679182
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Sie möchten noch mehr über offene Immobilienfonds ohne Ausgabeaufschlag erfahren?

FondsClever.de stellt Ihnen diese im Einzelportrait vor:

Zum Kauf offener Immobilienfonds laden Sie bitte das Formular

"Zulassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds bei der FNZ Bank"

herunter.
Sofern Sie bereits offene Immobilienfonds oder andere "komplexe Fonds" in Ihrem ebase Depot haben, ist eine erneute Zusendung des Formulars an die ebase nicht mehr notwendig.

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Was sind offene Immobilienfonds?

Offene Immobilienfonds sammeln Kapital von einer Vielzahl an Anlegern ein. Gemäß ihres Anlageschwerpunkts investieren offene Immobilienfonds das Fondsvermögen in bestimmte Gebäudetypen, wie beispielsweise

Wohngebäude,
Büroflächen,
Einkaufszentren,
Hotels,
Logistik.

und das in unterschiedlichen Regionen. Die Immobilien werden dann an Dritte vermietet.

Die Wertentwicklungeines offenen Immobilienfonds setzt sich aus Miet- und Zinseinnahmen sowie aus der Wertentwicklung der sich im Bestand befindlichen Immobilien zusammen.

Der Anleger erhält mit seiner Geldanlage in offene Immobilienfonds Anteilsscheine, die entsprechend einen Anteil am gesamten Fondsvermögen darstellen. Der Anleger ist quasi Anteilseigner von mehreren Immobilien.

Der Vorteil hierbei ist, dass der Anleger die einzelnen Immobilien nicht selbst käuflich erwirbt, sondern die Fondsgesellschaft. Er profitiert aber an der Wertentwicklung der Immobilien bzw. des Fonds.

In der Vergangenheit erzielten offene Immobilienfonds in der Regel stabile Renditen, wohingegen die Schwankungen meist nicht allzu groß waren.

Offene Immobilienfonds fallen in die Kategorie des Grundstück-Sondervermögens, sind also im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft jederzeit geschützt.

Offene Immobilienfonds bieten Anlegern weitere Vorteile. Wie eingangs erwähnt, wird das Fondsvermögen über eine Vielzahl verschiedener Immobilien und Regionen gestreut. Somit ist der Anleger nicht auf die Wertentwicklung oder Mieteinnahmen einer einzelnen Immobilie angewiesen. Mögliche Mietausfälle einer Immobilie können mit Mieteinnahmen anderer Immobilien ausgeglichen werden.

Da die Entwicklung der Immobilienpreise nicht zwingend von der allgemeinen Entwicklung an den Finanzmärkten abhängig ist, können offene Immobilienfonds effektiv zur Diversifikation des Portfolios beitragen.

Zudem bietet eine Investition in offene Immobilienfonds einen gewissen Schutz vor Inflation: Gewerblich genutzte Immobilien besitzen in der Regel langfristige Mietverträge. Diese sind häufig an die Entwicklung der Verbraucherpreise gekoppelt. Dies bedeutet: Steigt die Inflationsrate, steigt auch die Miete entsprechend.

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Welche Anlagekriterien gelten?

Seit Juli 2013 unterliegen OiFs dem Kapitalanlage­gesetzbuch (KAGB). Es besagt, dass der Fonds in

mindestens zehn Objekte investiert sein muss und
keines mehr als 15 Prozent des Gesamtvermögens betragen darf.

Der offene Immobilienfonds darf gemäß § 231 KAGB unter anderem nur in folgende Vermögensgegenstände investieren:

Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke,
gemischt genutzte Grundstücke,
Grundstücke im Zustand der Bebauung (unter bestimmten Voraussetzungen),
unbebaute Grundstücke (unter bestimmten Voraussetzungen).

Darüber hinaus gelten weitere Bedingungen wie z. B.

maximal 49 Prozent als sogenannte Liquiditätsanlagen (z. B. Bankguthaben, Geldmarktinstrumente),
maximal 30 Prozent in Länder mit einer ungesicherten Fremdwährung,
maximal 20 Prozent in Immobiliengesellschaften.
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Besonderheiten beim Verkauf offener Immobilienfonds

Aufgrund in der Vergangenheit aufgetretener Liquiditätsprobleme, haben sich die Rücknahmeregeln für offene Immobilienfonds nach und nach verschärft.

Für Anteile, die nach dem 21. Juli 2013 (KAGB tritt in Kraft) gekauft werden, gilt:

Unwiderrufliche Rückgabeerklärung mit 12-monatiger Kündigungsfrist
24 Monate Mindesthaltefrist (bereits während dieser Frist können Anleger kündigen)
kein Freibetrag

Für Anteile, die zwischen dem 1. Januar 2013 und 21. Juli 2013 gekauft wurden, gilt:

Über den Freibetrag hinaus: Unwiderrufliche Rückgabeerklärung mit 12-monatiger Kündigungsfrist
24 Monate Mindesthaltefrist (bereits während dieser Frist können Anleger kündigen)
Freibetrag von 30.000 Euro pro Kalender-Halbjahr

Für Anteile, die vor dem 1. Januar 2013 gekauft wurden, gilt:

Über den Freibetrag hinaus: Unwiderrufliche Rückgabeerklärung mit 12-monatiger Kündigungsfrist
Mindesthaltefrist ist erfüllt
Freibetrag von 30.000 Euro pro Kalender-Halbjahr
Zum Verkauf offener Immobilienfonds laden Sie sich bitte das Formular

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Offene Immobilienfonds und ihre steuerlichen Besonderheiten

Auch in Bezug auf die steuerliche Behandlung der laufenden Erträge (Ausschüttungen) sowie der Erträge bei Veräußerung der Anteile sind einige Besonderheiten unter der seit dem Jahr 2018 geltenden Investmentsteuerreform zu beachten:

Gewinne aus Veräußerung offener Immobilienfonds

Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt und seitdem gilt auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Höhe von 25 % für Erträge aus einem Verkauf von Anteilen sowie für Ausschüttungen.

Ein Bestandschutz für Altanteile gibt es nicht mehr. Mit Einführung der Investmentsteuerreform verkaufte der Gesetzgeber fiktiv die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 und erwarb diese zum 1. Januar 2018 neu. Der "fiktive Gewinn" bleibt steuerfrei. Alle Erträge ab dem 01.01.2018 müssen jedoch versteuert werden.

Erzielt der Anleger einen Veräußerungsgewinn mit vor dem 01.01.2018 erworbenen Fondsanteilen, hat er einen Freibetrag von 100.000 Euro, den er sich anrechnen lassen kann. Der Anleger wird also erst nach dem Aufbrauchen des Freibetrags steuerlich belastet.

Beispiel:

Für Anteile, die im Jahr 2005 erworben und im Jahr 2023 veräußert wurden gilt:

Die Änderung des Verkehrswertes zwischen Erwerb im Jahr 2005 und dem Verkehrswert zum 31.12.2017 ist steuerfrei. Die Änderung des Verkehrswertes ab Beginn des Jahres 2018 bis zur Veräußerung (hier im Jahr 2023) muss nun versteuert werden. Hierauf gewährt der Gesetzgeber jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger.

Laufende Erträge (Ausschüttungen) offener Immobilienfonds

Bei der Besteuerung der laufenden Erträge von offenen Immobilienfonds galt bis zum Jahr 2018 grundsätzlich das Transparenzprinzip. Unter dem Transparenzprinzip werden laufende Erträge, egal ob ausgeschüttet oder thesauriert, gleichsam wie Einkünfte aus einer Direktinvestition mit der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag) belegt. Diese Erträge konnten mit dem steuerlichen Freibetrag von 801 Euro bei Ledigen/ 1.602 Euro bei Eheleuten (seit 2023 1.000 € bzw. 2.000 €) verrechnet werden.

Seit Beginn des Jahres 2018 entfällt diese Regelung. Seitdem wird nicht mehr der Anleger, sondern der offene Immobilienfonds auf bestimmte inländische Erträge direkt besteuert.

Dividenden, Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne werden nun direkt beim Fonds mit einer Körperschaftssteuer von 15 Prozent versteuert. Die direkte Besteuerung reduziert somit die Ausschüttung an den Anleger.

Dabei gilt: Je höher der Anteil von Immobilien in Deutschland im Fonds ist, desto höher die Steuerlast. Denn die sogenannte "Teilfreistellung" wirkt sich auf die zu zahlende Abgeltungssteuer aus.

Bei offenen Immobilienfonds liegt die Teilfreistellung bei 60 Prozent (hauptsächlich deutsche Immobilien im Fonds) und bei offenen Immobilienfonds mit einem Auslandsschwerpunkt sogar bei 80 Prozent. Das soll den Anleger steuerlich entlasten.

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Im Ausland erzielte Erträge

Im Ausland erzielte Erträge - insbesondere Mieterträge - sind im Falle eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei.

Informationen darüber, in welcher Höhe die Erträge offener Immobilienfonds beim Anleger zu besteuern sind, können der von der Kapitalanlagegesellschaft jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Besteuerungsgrundlagen entnommen werden. Anfallende steuerliche Abschreibungen auf den Gebäudewert hingegen erhöhen den steuerfreien Anteil.

Die genaue Abwicklung übernimmt die depotführende Stelle aus Basis der Daten, die sie von der Fondsgesellschaft erhält. Die steuerlichen Vorzüge an der Ausschüttung werden somit automatisch an den Privatanleger weitergegeben.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis:

Die Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei steuerlichen Fachfragen an Ihren Steuerberater.

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Bei der Anlage in Investmentfonds besteht, wie bei jeder Anlage in Wertpapieren und vergleichbaren Vermögenswerten, das Risiko von Kurs- und Währungsverlusten. Dies hat zur Folge, dass die Preise der Fondsanteile und die Höhe der Erträge schwanken und nicht garantiert werden können. Die Kosten der Fondsanlage beeinflussen das tatsächliche Anlageergebnis. Massgeblich für den Anteilserwerb sind die gesetzlichen Verkaufsunterlagen. Alle hier veröffentlichten Angaben dienen ausschliesslich der Produktbeschreibung und stellen keine Anlageberatung dar und beinhalten kein Angebot eines Beratungsvertrages, Auskunftsvertrages oder zum Kauf/Verkauf von Wertpapieren. Der Inhalt ist sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Genauigkeit kann nicht übernommen werden.

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