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Ex-ante Kosteninformation

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StartseiteRatgeberFonds-WissenEx-ante Kosteninformation

Ex-ante Kosteninformation in Kürze

Umsetzung von Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II) zum 03.01.2018
Kosteninformation, die dem Kunden vor dem Abschluss (ex-ante) einer Transaktion ausgewiesen wird
Beinhaltet sämtliche Kosten und Nebenkosten der Transaktion
Zeigt Auswirkung auf die mögliche Rendite

Was ist die Ex-ante-Kosteninformation?

Die Ex-ante-Kosteninformation muss einem Kapitalanleger vor dem Erwerb oder dem Verkauf eines Finanzinstruments zur Verfügung gestellt werden.

Diese Verpflichtung besteht für die Finanzinstitute seit Anfang 2018. Dementsprechend müssen sie in den Vorab- beziehungsweise Ex-ante-Kosteninformationen sämtliche Kosten und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit Wertpapier­dienstleistungen und dem jeweiligen Anlageprodukt anfallen, vor einer Transaktion ausweisen.

Das gilt für alle Finanzinstrumente, die unter die Regulierung des Wertpapier­handelsgesetzes (WpHG) fallen, wie etwa Investmentfonds, Aktien, Zertifikate, Anleihen und Vermögensanlagen.

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Gesetzliche Vorgaben der Ex-ante-Kosteninformationen

Gesetzliche Grundlage für die Ex-ante-Kosteninformation ist die Auflage aus der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie "Markets in Financial Instruments Directive II" (MiFID II).

Die deutsche Umsetzung erfolgt mit dem "Zweiten Finanzmarkt­novellierungs­gesetz". In der Richtlinie hat die EU einheitliche Vorgaben zur Kostentransparenz gemacht, die über die reinen Preisangaben für Anleger hinausgehen, welche zum Beispiel in Verkaufsprospekten, Produkt­informations­blättern und weiteren Unterlagen der Finanzinstitute aufgelistet sind.

Für die Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht ist die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) zuständig.

In einem einzigen und gesonderten Dokument müssen nun alle Transaktionskosten rechtzeitig, d.h. vor jeder Wertpapierleistung, dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Eine nachträgliche Kosteninformation ist dem Gesetz nach ebenso wenig erlaubt, wie der Verzicht des Kunden auf die Ex-ante-Kosteninformationen.

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Form und Inhalt der Ex-ante-Kosteninformation

Für die Form der Ex-ante-Kosteninformation schreibt der Gesetzgeber die Vorlage auf einem "dauerhaften Datenträger" vor. Das bedeutet, dass der Kunde sie in Papierform, per E-Mail oder per Telefax erhalten muss. Möglich ist zudem, dass der Finanzdienstleister sie in einem elektronischen Postfach des Kunden beim Institut oder auf seiner Webseite in einem geschlossenen Bereich einstellt.

Expertentipp

Die FNZ Bank (vormals ebase) stellt dem Kunden alle Dokumente im kundenspezifischen FNZ Bank Online-Postkorb zur Verfügung.

Dabei muss sich die Ex-ante-Kosteninformation zwingend auf das konkrete Finanzinstrument wie zum Beispiel einen Investmentfonds beziehen. Allgemeine Kostenangaben, durchschnittliche Werte für bestimmte Anlageklassen und dergleichen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Für die Aufstellung der Kosten und Nebenkosten haben die Finanzinstitute grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

1.
Sie kann zum Ersten bezogen auf den gewünschten Anlagebetrag des Kunden erstellt werden.
2.
Zulässig ist zum Zweiten auch eine Kostenaufführung, die sich auf einen angenommen Anlagebetrag von zum Beispiel 1.000 Euro oder 10.000 Euro bezieht. Hierbei muss der Kunde dann selbst ausrechnen, welche Kosten bei seinem davon abweichenden Anlagebetrag auf ihn zukommen.
In beiden Fällen sind die Kosten aufzuschlüsseln nach "Dienstleistungskosten", "Produktkosten" und gegebenenfalls auch nach "Fremdwährungskosten".

Sollten einzelne Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Transaktion nicht bekannt sein, dürfen die Institute Schätzungen anstellen. Diese müssen allerdings sorgfältig und möglichst präzise erfolgen.

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Auswirkung der Kosten auf die Rendite

Neben den Kostenangaben muss die Ex-ante-Kosteninformation auch ausweisen, wie sich die Kostenfaktoren auf die zu erwartende Rendite auswirken.

So soll dem Anleger hier erläutert und veranschaulicht werden, wie sich etwa die Kosten in den verschiedenen Anlagejahren entwickeln. Bei einem Investmentfonds mit einem Ausgabeaufschlag beispielsweise sind die Kosten im ersten Jahr zumeist höher als in den darauffolgenden.

Ex-Post-Report für die angefallen Kosten im Vorjahr

Zusätzlich zu der Ex-ante-Kosteninformation hat die Europäische Union auch eine verpflichtende jährliche Ex-post-Kosteninformation eingeführt. Darin müssen die Banken, Fondsgesellschaften und Fondsplattformen seit 2019 den Anleger über alle Kosten, welche im zurückliegenden Jahr für das Anlageprodukt und die Finanzdienstleistungen tatsächlich angefallen sind, auf Euro und Cent genau informieren.

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