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EU-Transparenzregister | Pflichteintragung für Unternehmen

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EU-Transparenz­register in Kürze:

  • Gibt einen Überblick, welche Interessensgruppen Einfluss auf die EU nehmen wollen.
  • Lobbyisten müssen sich hier eintragen, wenn sie mit Abgeordneten sprechen wollen
  • Bei Verstößen kann der Zugang zu den Institutionen entzogen zu werden
Sascha Neumann, Author bei DTW
Beitrag von Sascha Neumann aktualisiert am 28.08.2023

Was ist das EU-Transparenz­register?

Das EU-Transparenz­register soll für Außenstehende nachvollziehbarer machen, welche Interesssensgruppen Einfluss auf die EU nehmen. Alle Organisationen, die Einfluss auf die Rechtsprechung oder die Politik der Europäischen Union nehmen, müssen sich hier registrieren.

Eine Vereinbarung dazu wurde zwischen EU-Kommission und EU-Parlament beschlossen. Sie gilt seit dem 23. Juni 2011 - zunächst nur für die Kommission.

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Parlament weitet EU-Transparenzregeln aus

Am 31. Januar 2019 beschloss das Europäische Parlament, das Lobbyregister auszuweiten. Die Abgeordneten dürfen sich seitdem nur mit Lobbyisten treffen, wenn diese im EU-Transparenz­register eingetragen sind.

Organisationen, die Einfluss auf Gesetze oder die Ausgestaltung der europäischen Politik nehmen wollen, müssen sich in das Register eintragen. Sie müssen zudem angeben, welche Interessen sie verfolgen und mit welchem finanziellen Aufwand. Alle eingetragenen Organisationen verpflichten sich auf einen Verhaltenskodex.

Das EU-Transparenz­register regelt, welche Tätigkeiten zulässig sind und wo es Ausnahmen gibt. Jedermann kann bei Verstößen gegen die Transparenzregeln oder den Verhaltenskodex Beschwerde einlegen.

Bei Verstößen drohen Verwarnungen, die Aussetzung der Registrierung, die Streichung aus dem Register bis hin zur Einkassierung der Zugangsausweise zu den entsprechenden europäischen Institutionen.

Die sechs kategorien des EU-Transparenz­register

Das EU-Transparenz­register hat sechs Kategorien.

  • In Kategorie I sind Beratungsfirmen, Anwaltskanzleien und selbständige Berater eingetragen.
  • Kategorie II ist für Unternehmen und Unternehmensgruppen, Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände sowie Gewerkschaften.
  • Unter Kategorie III fallen Nichtregierungs­organisationen, Plattformen oder Netzwerke.
  • In Kategorie IV finden sich Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen.
  • In der Kategorie V sind Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten.
  • Kategorie VI schließlich ist lokalen, regionalen und kommunalen Behörden sowie anderen öffentlichen Einrichtungen vorbehalten.
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Transparenzregeln für Parlamentarier

Für Parlamentarier, die als Berichterstatter Gesetzentwürfe vorlegen oder Ausschüssen zu Gesetzentwürfen vorsitzen, gilt, dass sie Treffen mit Interessensvertretern öffentlich machen müssen.

Allerdings nur, wenn es dabei um Gesetze geht, die sie aktuell bearbeiten. Die Termine sollen auf der Homepage einsehbar sein. Die Regeln sind für einfache Abgeordnete nicht verpflichtend. Sie sollen laut der Geschäftsordnung des Parlaments Treffen mit Lobby-Vertretern freiwillig auf der Homepage veröffentlichen.

EU-Transparenz­register wichtig für Kontrolle

Viele Politiker und Vertreter von NGOs halten die EU-Transparenzregeln und den verpflichtenden Eintrag in das EU-Transparenz­register für einen wichtigen Schritt, um die Lobbyarbeit für Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer zu machen.

Kritisiert wird allerdings, dass die Regeln bisher nur für Kommission und Parlament gelten. Die dritte wichtige Institution der EU, der Rat der Mitgliedsländer, geht davon aus, dass allein die Mitgliedsländer für Kontakte zwischen nationalen Beamten und Interessensvertretern zuständig sind.

Lediglich das Land, das den Ratsvorsitz hat, soll während dieser Zeit in bestimmten Fällen die Registrierung im EU-Transparenz­register vorschreiben.

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