Der zum Jahresbeginn von der Bundesbank berechnete Basiszins war am ersten Börsentag 2021 negativ. Wie wirkt sich das auf Fondsanleger aus?
Anleger von Investmentfonds müssen zunächst die laufenden Erträge des Jahres 2021 aus thesaurierenden Fonds nicht versteuern. Der Grund dafür ist, dass keine Vorabpauschale erhoben wird. Anleger brauchen am Ende diesen Jahres sich dadurch weniger Gedanken machen, ob die Liquiditätskonten ausreichen für die Bereitstellung der Vorabpauschale.
Basiszins der Bundesbank 2021 negativ
Die Bundesbank hat am 4. Januar 2021 einen negativen Basiszins von – 0,45 Prozent festgeschrieben. Der Basiszins lag mit 0,07 Prozent am ersten Börsentag 2020 noch knapp über Null. Im Jahr 2019 betrug er sogar am Anfang noch 0,52 Prozent.
Warum hat der erste Basiszins des Jahres eine so große Bedeutung für Fondsanleger?
Mit Hilfe des ersten Basiszinses des Jahres wird die Vorabpauschale berechnet. Die Vorabpauschale ist eine Bemessungsgrundlage für die abzuführende Kapitalertragsteuer und wirtschaftlich betrachtet eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Depotbanken ermitteln die Vorabpauschalen zu jedem Jahresbeginn und ziehen dafür den Basiszins heran. Es ist stets der Basiszins von Beginn des Vorjahres zu berücksichtigen. Anfang 2021 also der Zins, der Anfang 2020 von der Bundesbank festgestellt wurde.
Berechnung der Vorabpauschale für 2021
Bereits im aktuellen Jahr ist die Vorabpauschale für viele Fondsanleger kaum mehr ein Thema. Erstens wird die Pauschale nur bei Investmentfonds ermittelt, die ein positives Jahresergebnis erwirtschaftet haben. Zweitens liegt der Basiszins 2020, mit dem aktuell gerechnet wird, mit 0,07 % bereits extrem niedrig. Ein Anleger in thesaurierende Investmentfonds müsste laut Expertenrechnung rund 1,6 Millionen Bestand haben um eine maximal mögliche Freistellung von 801 Euro zu überschreiten. Wenn im Depot noch ausschüttende Fonds oder gar Misch-, Aktien- und Immobilienfonds liegen – für die es eine eventuelle Teilfreistellung gibt -, dann kann sogar noch ein höheres Fondsvolumen vorhanden sein.
Spezialsituation im kommenden Jahr 2022
Der festgesetzte Basiszins im Januar 2021 ist negativ. Somit ist auch nur ein negativer Basisertrag zu ermitteln. Bei einem negativen Basisertrag fällt keine Vorabpauschale an. Die Depotbanken führen daher 2022 keine Kapitalertragssteuern gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab.
Keine Vorabpauschale – keine Steuern? Achtung – nicht zu früh freuen!
Wenn am Anfang 2022 keine Vorabpauschale von den Depotbanken abzuführen ist, heißt das jedoch noch nicht, dass laufende Erträge aus thesaurierenden Fonds auch steuerfrei bleiben. Die Vorabpauschale ist nur eine pauschale Rechengröße und eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Die Anleger versteuern einen Veräußerungsgewinn beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Verkauft der Anleger daher einen thesaurierenden Investmentfonds, ist spätestens zu dem Zeitpunkt die Kapitalertragsteuer fällig.
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