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Fonds sind Sondervermögen

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Sicherung der Einlagen im Sondervermögen

Das in einem Investmentfonds gebündelte Kapital der Anleger wird als sogenanntes Sondervermögen bezeichnet.

Wertpapiere innerhalb der Vermögensmasse können Aktien, Anleihen, Rohstoffe, etc. sein. Gegen Ausgabe von Anteilscheinen zahlt der Sparer seine Spareinlagen in den Fonds ein. Die Fondsgesellschaft verwaltet diese Spareinlagen treuhänderisch für die Anleger.

Im deutschen Recht wird das Fonds Sondervermögen wie folgt definiert:

"Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden." (Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) § 1 Absatz 10)
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Die Spareinlagen müssen nach deutschem Recht (gemäß § 92 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)) strikt getrennt vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden. Der Anleger ist somit im Falle einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft vor dem Verlust seines Fondsanteils geschützt.

Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Dabei kann die Fondsgesellschaft entscheiden, ob sie für jeden Fonds einen eigenen „Topf“ an Sondervermögen bildet.

Die Investmentfondsgesellschaft muss fortlaufend die Trennung der Kundengelder vom eigenen Vermögen sicherstellen. Entsprechend ist die Fondsgesellschaft dazu verpflichtet, eine anderes Kreditinstitut – eine Verwahrstelle (früher Depotbank genannt) - mit der Verwahrung der Anteile sowie deren Ausgabe und Rücknahme zu beauftragen.

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Die Rolle der Verwahrstelle beim Sondervermögen

Das Fonds Sondervermögen wird bei einer separaten Verwahrstelle verwahrt. Hierzu bedarf es der Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

Laut § 68 Absatz 5 KAGB muss eine Verwahrstelle ein Anfangskapital von mindestens fünf Millionen Euro haben. Weitere Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditwesengesetz bleiben hiervon unberührt. Diese Vorgabe dient entsprechend dem Schutz des Vermögens des Anlegers.

Der Verwahrstelle kommt eine wichtige Bedeutung für den Anleger zu. Sie setzt dessen Interessen gegenüber der Fondsgesellschaft durch.

Dazu gehört unter anderem auch die Prüfung, ob die abgewickelten Orders (Kauf und Verkauf von Wertpapieren) seitens der Fondsgesellschaft zu marktgerechten Preisen erfolgt ist.

Selbst bei einer Abwicklung der Investmentfondsgesellschaft, geht das Verfügungsrecht über das gesamte Sondervermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle nimmt gemäß § 100 KAGB die Abwicklung vor und verteilt die Vermögenswerte an die Anleger.

Die Anlagepolitik der Vermögenswerte des Investmentfonds wird jedoch allein von der Fondsgesellschaft gesteuert. Sie veranlasst die Käufe und Verkäufe der Wertpapiere innerhalb des Investmentfonds.

Unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensgegenstände hat die Kapitalanlagegesellschaft jedoch nicht.

Kauf- und Verkaufsaufträge teilt sie der entsprechenden Verwahrstelle mit. Folglich führt die beauftragte Verwahrstelle die Order aus. Selbst die Ausgabe und Rücknahme von den einzelnen Fondsanteilen wird von der beauftragten Verwahrstelle ausgeführt.

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Unterschied zwischen der depotführenden Bank und der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle wird oftmals mit der depotführenden Bank (Depotbank) verwechselt. Dabei kommen beide eine ganz eigene Rolle zu. Die Verwahrstelle haben wir Ihnen bereits ausführlich erläutert.

Die depotführende Bank ist die Depotbank, bei der Sie Ihre Fondsanteile verwahren.

FondsClever.de arbeitet mit der FNZ Bank (vormals ebase) als depotführende Bank zusammen. Der Geschäftsgegenstand der FNZ Bank ist laut Gesellschaftssatzung die Depotverwahrung und Depotverwaltung von Investmentfonds.

Die von der FNZ Bank verwalteten Investmentdepots und die hierin verbuchten Fonds werden gesetzlich getrennt vom Eigenkapital der FNZ Bank verwahrt. Somit bleiben die im ebase Depot verbuchten Fondsanteile stets Eigentum des Kunden und können im etwaigen Insolvenzfall jederzeit von der FNZ Bank herausgefordert werden.

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