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Einlagensicherung der Depotbank

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Was ist die Einlagensicherung?

Die Einlagensicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) dient dem Schutz von Bankguthaben im Insolvenzfall des Kreditinstituts.

Gemäß der europäischen Einlagen­sicherungs­richtlinie sind Bankeinlagen EU-weit bis zu 100.000 Euro pro Bankkunden und pro Bank abgesichert. Darunter zählen Guthaben auf:

Girokonto,
Sparbuch,
Tagesgeldkonto
Festgeldkonto,
Verrechnungskonto.

Allerdings unterscheiden sich die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

In Deutschland hat die Bundesregierung die Vorgaben aus Brüssel im Juli 2015 im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), welches das frühere Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) ablöste, umgesetzt.

Investmentfonds sind keine Einlagen oder Sichteinlagen.

Das investierte Vermögen eines offenen Investmentfonds bezeichnet man als Sondervermögen. Es wird getrennt vom Vermögen der Investment­gesellschaft verwaltet und ist daher im Insolvenzfall vor dem Gläubigerzugriff geschützt.

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es in Deutschland noch weitere freiwillige Sicherungssysteme, die bei der Insolvenz einer Bank auch über die 100.000 Euro-Deckungssumme hinaus greifen.

Die Sicherungsgrenze ist je Kunde auf 15 Prozent der Eigenmittel des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt (Stand: 2022).

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Höhe der Sicherungsgrenze auf 8,75 % der Eigenmittel des jeweiligen Kreditinstituts reduziert.

In Deutschland beträgt das Minimum an haftendem Eigenkapital 5 Millionen Euro. Somit beträgt der Mindestschutz 750.000 € pro Gläubiger (freiwilliger und gesetzlicher Schutz) und pro Kreditinstitut (Stand: 2022).

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Mindestschutzanforderungen im Einlagensicherungsgesetz verankert

Das Einlagensicherungsgesetz sieht in § 5 EinSiG für den Bankkunden einen Rechtsanspruch auf Entschädigung vor. Das Gesetz kommt dann zum Tragen, wenn ein Kreditinstitut aufgrund seiner finanziellen Lage vorerst nicht mehr in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen und keine Aussicht darauf besteht, dass der Zahlungsausfall nur vorübergehend ist.

Ob dieser Entschädigungsfall vorliegt, entscheidet die BaFin (Bundesanstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht).

Der Schutzumfang ist in den § 5 Abs. 1, § 6 ff. EinSiG und § 5 Abs. 2 EinSiG i. V. m. § 4 Abs. 2 AnlEntG geregelt. Einen Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen.

Gemäß § 8 EinSiG sind

100 Prozent der Einlagen bis zur gesetzlichen Deckungssumme geschützt (maximal 100.000 Euro).

Darüber hinaus sind 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Höhe von maximal 20.000 Euro abgesichert.

Beide Sicherungsgrenzen gelten pro Kunde und Kreditinstitut. Bei einem Gemeinschaftskonto von Ehepaaren erhöht sich die Deckungssumme auf 200.000 Euro.

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Mehrere Entschädigungseinrichtungen zur Einlagensicherung

Falls der Entschädigungsfall eingetreten ist, gehen die Forderung der Einleger gegen das Kreditinstitut auf die jeweiligen Einlagensicherungssysteme über.

In Deutschland gibt es vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme:

  • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB),
  • Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
  • die als Einlagensicherungssystem anerkannten Institutssicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe und
  • des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

Das EinSiG sieht die genannten institutsbezogene Sicherungssysteme vor. Diese sollen zuvorderst die angeschlossenen Banken bei finanziellen Schwierigkeiten stützen.

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Freiwilliger Einlagensicherungsfonds bietet weitergehenden Schutz

Neben den gesetzlichen Einrichtungen gibt es noch ein wichtiges zusätzliches Konstrukt zur Einlagensicherung: die Einlagensicherungsfonds.

Die Europäische Union hat den Mitgliedsstaaten zusätzlich auferlegt, nationale Einlagensicherungsfonds aufzubauen und sie mit einem Mindestvermögen auszustatten.

In der komplizierten deutschen Bankenlandschaft, mit ihrer großen Anzahl an unterschiedlichen Rechtsformen, gibt es eine ganze Reihe von Einlagensicherungsfonds. Der älteste ist der 1979 gegründete, immer noch bestehende, freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), in dem viele Privatbanken Mitglied sind.

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Einlagensicherung der FNZ Bank

Die FNZ Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen.

Mit dem "Informationsbogen für den Einleger" unterrichtet die FNZ Bank (vormals ebase) gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) den Kunden über die gesetzliche Einlagensicherung. Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil die FNZ Bank ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem System für Einlagensicherung entschädigt.

Bestehen mehrere Einlagen bei der FNZ Bank, werden diese "aufaddiert" und unterliegen dann der gesetzlichen Obergrenze in Höhe von 100.000 Euro. Bei FNZ Bank Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze in Höhe von 100.000 Euro für jeden Einleger. Die gesetzliche Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts, in diesem Fall die FNZ Bank, ist auf 7 Arbeitstage festgelegt.

Weitere Informationen sind auf der Homepage der EdB www.edb-banken.de (externer Link) erhältlich.

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Die freiwillige Einlagensicherung der FNZ Bank

Die FNZ Bank ist zudem freiwilliges Mitglied des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.. Durch diesen Fonds zur Einlagensicherung sind die Guthaben bzw. Einlagen jedes einzelnen Kunden derzeit bis zu einer Höhe von 15 Prozent der Eigenmittel der FNZ Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert.

Für die Berechnung der Sicherungsgrenze ist die Höhe der Eigenmittel der Bank zum Zeitpunkt der Anlage maßgeblich. Diese kann jederzeit auch im Internet unter https://einlagensicherungsfonds.de/abfrage-der-sicherungsgrenze/ (externer Link) abgefragt werden.

Für Sie als FNZ Bank Kunden bedeutet dies, dass Ihre Einlagen bis zu diesem Betrag abgesichert sind. Die Grenze wird jährlich vom Bundesverband deutscher Banken e. V. aktualisiert.

Der Schutz des Fonds zur Einlagensicherung umfasst alle Guthaben von Privatpersonen, Unternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe.

Durch die Einlagensicherung nicht geschützt sind Verbindlichkeiten, über die die FNZ Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

Der Fonds zur Einlagensicherung schützt nur Einlagen und Einleger, wenn und soweit diese nicht bereits durch die EdB entschädigt wurden.
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