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Riester-Rente

Fragen & Antworten zur Riester-Rente

   
 
 
Inhalt Seite: 1 | 2 | 3 | 4 | 5
DWS RiesterRente Premium
Vorteile der Riester-Rente
Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Sicherheit & Kapitalgarantie
Fragen & Antworten
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Riester-Rente.

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Fragen zur Riester-Rente

1.) Wer wird bei der Riester-Rente staatlich gefördert? Antwort
2.) Was wird vom Staat gefördert? Antwort
3.) Was bedeutet Zulage und Sonderausgabenabzug? Antwort
4) Was ist die Grund- und Kinderzulage vom Staat? Antwort
5) Was sind Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug? Antwort
6.) Müssen auch Eigenbeiträge geleistet werden, wenn die Zulagen bereits höher sind als der Mindesteigenbeitrag? Antwort
7.) Was geschieht, wenn ich die Eigenbeiträge aus einem unvorhergesehenen Grund nicht mehr leisten kann? Antwort
8.) Können Riester-Verträge vorzeitig aufgelöst werden? Antwort
9.) Wie flexibel bin ich bei Vertragsbeginn und in der Auszahlphase? Antwort
10.) Ist bei Arbeitslosigkeit die "Riester-Rente" im Riester - Depot sicher? Antwort
11.) Was passiert im Todesfall des Sparers? Antwort
12.) Was passiert mit der Abgeltungssteuer bei Riester-Fondssparplänen? Antwort
13.) Ist die „Riester-Rente“ pfändungssicher bzw. insolvenzgeschützt? Antwort
14.) Wird Altersvorsorgevermögen („Riesterverträge“) im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet? Antwort
15.) Was passiert mit ungeförderten Teilen eines Altersvorsorgevertrages bei der Anrechnung des Vermögens? Antwort
 
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  Antworten zur Riester-Rente  
   
 
1.) Wer wird bei der Riester-Rente staatlich gefördert?
 
Zum Kreis der begünstigten Personen gehören alle Bundesbürger, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies sind unter anderem:
   
  - rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  - Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von Amtsbezügen
 
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld
  - Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
 
- Geringfügig Beschäftigte auf Basis von 400 EUR, die auf die Sozialversicherungs-
freiheit verzichtet haben
  - pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker)
  - Wehr- und Zivildienstleistende
  - Pflichtversicherte in der Altersversicherung der Landwirte
  - Unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht berufstätige Ehepartner *)
   
 
*) Wenn nur ein Ehepartner zu diesem förderfähigen Kreis gehört, kann auch der nicht förderfähige Partner die Zulage erhalten. Voraussetzung: Beide Partner werden steuerlich zusammen veranlagt und haben jeweils einen eigenen Vertrag abgeschlossen. Für die staatliche Förderung gilt kein Einkommenslimit – auch Besserverdienende können in Riester-Produkte anlegen und die Förderung erhalten.
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2.) Was wird vom Staat gefördert?
 
Der Staat bezuschusst private Altersvorsorgeverträge, wenn diese gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dazu wurden bestimmte Kriterien festgelegt, deren Einhaltung das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen überprüft. Diese sind:
   
 
- die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (also der Eigenbeitrag einschließlich der staatlichen Förderung) für die Rente zur Verfügung stehen
 
- eine Gewährleistung, dass die Leistungen ab dem Beginn der Altersrente, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, erbracht werden
 
- eine Garantie für lebenslange Leistungen
   
  Alle Riester-Fondssparpläne, die Sie über FondsClever.de erwerben können, erfüllen die Kriterien, die zur Zertifizierung (Voraussetzung zur staatlichen Bezuschussung) erforderlich sind.
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3.) Was bedeutet Zulage und Sonderausgabenabzug?
 
  Die Förderung wird auf zweierlei Weise realisiert:
   
  1.) Gewährung von Zulagen und
  2.) Gewährung eines (zusätzlichen) Sonderausgabenabzugs
   
  Die Zulagen bestehen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage je kindergeldberechtigtes Kind. Diese werden einkommensunabhängig gewährt. Voraussetzung für die Zulagengewährung in voller Höhe ist der Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages und die Einzahlung von Mindesteigenbeiträgen durch den privaten Anleger. Wer den Mindestbetrag nur teilweise einbringt, erhält auch nur anteilig Zulagen.

Je nach persönlichen Verhältnissen können Sie zusätzlich noch durch den Sonderaus-gabenabzug Steuern sparen.
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4.) Was ist die Grund- und Kinderzulage vom Staat?
   
  Neben einer Grundzulage gewährt der Staat dem Sparer auch eine Kinderzulage. Die Kinderzulage wird bei Ehepartnern, soweit Diese nichts anderes vereinbaren, der Ehefrau zugesprochen. Die Kinderzulage wird für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt, für das der Antragsteller auch tatsächlich Kindergeld erhält.
 
  Die Zulagen belaufen sich auf folgende Höhe:
   
 
Zeitraum Maximale jährliche
Grundzulage
"Alleinstehende"
Grundzulage für beide Ehepartner, bei denen jeder einen eigenen Riester-Vertrag hat Maximale jährliche Kinderzulage
pro Kind
ab 2008 154 EUR 308 EUR 185 EUR
(300,- für ab 2008 Geborene)
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5.) Was sind Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug?
 
  Um die vollen Zulagen zu erhalten, sollten Sie den staatlich definierten Mindesteigenbeitrag in Ihren Riester-Fondssparplan einzahlen. Dieser setzt sich aus Eigenleistung und staatlicher Förderung zusammen.

Wenn Sie höhere Eigenbeiträge als die Mindesteigenbeiträge leisten, können Sie ggf. einen zusätzlichen Steuervorteil erzielen – allerdings nur bei Zahlungen bis zu einem gesetzlich vorgegebenen Höchsteigenbeitrag.

Die Berechnung des Mindesteigenbeitrags erfolgt nach folgendem Schema:
 
 
Steuerlicher Veranlagungszeitraum Mindesteigenbeitrag
pro Jahr
1)
Jährlicher steuerlicher Sonderausgabenabzug 2)
ab 2008 4% bis max. 2.100 EUR 2.100 EUR einschl. Zulagen
 
 
1.) Die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (also der Eigenbeitrag einschließlich der staatlichen Förderung) für die Rente zur Verfügung stehen
   
 
2.) Die Überprüfung der Voraussetzungen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs müssen nicht Sie vornehmen. Wenn Sie den Zulagenantrag zusammen mit der Steuererklärung abgeben, prüft das Finanzamt, was für Sie günstiger ist und erstattet Ihnen gegebenenfalls den zusätzlichen Steuervorteil.
 
  Falls Sie mehr für Ihre Altersvorsorge sparen möchten als diesen Höchsteigenbeitrag, sollten Sie diese Beiträge in einem Depot bei FondsClever.de anlegen und so die Chancen der Kapitalmärkte nutzen.
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6.) Müssen auch Eigenbeiträge geleistet werden, wenn die Zulagen bereits höher sind als der Mindesteigenbeitrag?
 
  Ja! Auch wenn die staatlichen Zulagen bereits 1% bis 4% des rentenversicherungs-
pflichtigen Einkommens entsprechen oder diesen Betrag sogar übersteigen, müssen so genannte Sockelbeträge geleistet werden, damit Sie die maximale Zulage erhalten.

Der Sockelbetrag beträgt pro Jahr:
 
 
Zahl der Kinderzulagen ab 2005
Ohne Kinderzulage 90 EUR
Eine Kinderzulage 75 EUR
Zwei oder mehr Kinderzulagen 60 EUR
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7.) Was geschieht, wenn ich die Eigenbeiträge aus einem unvorhergesehenen Grund nicht mehr leisten kann?
 
  Der Altersvorsorgevertrag kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die depotführende Stelle ruhend gestellt werden. In diesem Fall müssen keine Eigenbeiträge gezahlt werden, gleichzeitig werden auch keine Zulagen mehr gewährt. Das Aussetzen der Zahlungen bedeutet keine schädliche Auflösung, das heißt, dass weder steuerliche Vorteile noch Zulagen zurückgezahlt werden müssen.
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8.) Können Riester-Verträge vorzeitig aufgelöst werden?
 
  Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden. Wird das gebildete Altersvorsorgevermögen auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen, bleibt die bisher ausgezahlte staatliche Förderung erhalten. Wird dagegen das gebildete Altersvorsorgevermögen an den Anleger ausgezahlt, handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In diesem Falle wird das aktuelle Guthaben abzüglich der erhaltenen Förderung und des ggf. gewährten Sonderausgabenabzugs an den Anleger ausgezahlt.
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9.) Wie flexibel bin ich bei Vertragsbeginn und in der Auszahlphase?
 
  Der Vertragsbeginn ist absolut flexibel, das heißt, Sie können jederzeit ein Riestervertrag über FondsClever.de abschließen. Die Mindestlaufzeit ist 10 Jahren, da die Auszahlphase spätestens ab dem 65. Lebensjahr beginnen muss kann der Anleger bis zu einem Alter von 54 Jahren ein Riester-Fondssparplan über FondsClever.de abschließen.

Die Auszahlphase beginnt frühestens ab dem 60., spätestens jedoch ab dem 65. Lebensjahr und wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Fondssparpläne zeichnen sich durch eine hohe Flexibilität bei der Auszahlung aus: so können bei riesterfähige Fondssparpläne am Ende der Laufzeit 30% des angesammelten Vermögens in einem Betrag ausbezahlt werden. Versicherungsprodukte können dies bislang nicht - hier funktioniert nur eine bleibende oder leicht steigende monatliche Verrentung.
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10.) Ist bei Arbeitslosigkeit die "Riester-Rente" im Riester - Depot sicher?
 
  Nach der "Hartz IV"-Reform haben viele Langzeitarbeitslose erst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sie ihr privates Vermögen bis auf einen geringen Freibetrag verbraucht haben. Das heißt, auch Rücklagen für die eigene Altersvorsorge, z.B. private Lebensversicherungsverträge oder Sparbuch-Guthaben, sind davon betroffen. Einzige Ausnahme: "riesterfähige" Anlagen, wie z.B. die Riester-Produkte der DWS, ebase und cominvest, sind auch im Fall der Arbeitslosigkeit vor dem Zugriff des Staates geschützt, also auch im Falle einer plötzlichen Arbeitslosigkeit.
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11.) Was passiert im Todesfall des Sparers?
 
  Das in einem Fondssparplan angesparte Kapital kann grundsätzlich wie normales Vermögen vererbt werden. Bei einem Riester-Vertrag gibt es folgende Regelungen:
 
 
- Erbe ist Ehepartner: Entweder förderunschädlicher Übertrag des Guthabens auf einen Riester-Vertrag des erbenden Ehepartners oder Versteuerung und Auszahlung des gebildeten Kapitals abzüglich der Zulagen, inklusive der steuerlichen Vergünstigungen.
 
- Erbe ist nicht Ehepartner: Versteuerung und Auszahlung des gebildeten Kapitals abzüglich der Zulagen, inklusive der steuerlichen Vergünstigungen.
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12.) Was passiert mit der Abgeltungssteuer bei Riester-Fondssparplänen?
 
  Der Vorteil bei Riester-Fondssparplänen ist, dass man mit ihnen auch noch nach 2009 abgeltungssteuerfrei Fondssparen kann!

Auch für Personen, die nicht Riesterförderberechtigt sind oder bereits den Maximalbetrag in eine Riester-Rente einzahlen, ist der Riester-Fondssparplan die richtige Wahl. Denn auch diese Personengruppe bekommt die Abgeltungssteuerbefreiung gewährt. Während der kompletten Ansparphase wird keine Besteuerung vorgenommen. Sie erfolgt erst zum Auszahlungszeitpunkt. Liegt dieser nach dem 60. Lebensjahr, wird keine Abgeltungssteuer fällig. Stattdessen muss nur die Hälfte des erzielten Gewinnes bei Einmalentnahmen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Neben der Tatsache, dass man so einen Steuerstundungseffekt bis zum Auszahlungszeitpunkt erzielt, profitiert man zusätzlich davon, dass die Hälfte des persönlichen Steuersatzes immer unter dem Abgeltungssteuersatzes liegt.
 
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13.) Ist die „Riester-Rente“ pfändungssicher bzw. insolvenzgeschützt?
   
  Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von „Riesterverträgen“ ist zwischen dem angesparten Altersvorsorgevermögen und den Leistungen im Rentenbezug zu differenzieren: Das Altersvorsorgevermögen ist nach der gesetzlichen Anordnung des Einkommensteuergesetzes (§ 97 EStG) nicht übertragbar. Altersvorsorgevermögen ist das angesammelte Kapital, soweit es der steuerlichen Förderung unterliegt sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage.

Kapital, dass nicht auf der staatlichen Förderung beruht sowie überzahlte Beiträge zu Riesterverträgen sind nicht vor einer Pfändung geschützt. Die in der Auszahlungsphase an den Vertragsinhaber zu leistenden Beträge unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG
   
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14.) Wird Altersvorsorgevermögen („Riesterverträge“) im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet?
   
  Eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen des Arbeitslosengelds I findet in keinem Fall statt, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt.

Grundsätzlich werden geförderte Altersvorsorgeverträge bei der Anrechnung des Vermögens auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht be- rücksichtigt. Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer so genannten Bedarfsgemein- schaft. Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend geschützten Altersvorsorgevertrag abschließen können. Von der Anrechnung verschont bleibt zum einen das angesparte Altersvorsorgevermögen sowie die darauf entfallenden Erträge. Darüber hinaus sind die geförderten Beiträge, begrenzt auf die förderfähigen Höchstbeträge vor einer Anrechnung geschützt
   
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15.) Was passiert mit ungeförderten Teilen eines Altersvorsorgevertrages bei der Anrechnung des Vermögens?
   
  Grundsätzlich ist der Anteil des Altersvorsorgevermögens, der auf ungeförderten Beiträgen beruht, nicht vor der Anrechnung im Rahmen der Berechnung des ALG II geschützt. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums können unge- förderte Teile allerdings dem so genannten Grundfreibetrag für Vermögen zugeordnet werden. Dieser beträgt 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro, höchstens jeweils 9.750 Euro.
   
 
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